Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XI ZB 3/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 819

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Tenor

Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 31. Juli 2023 ([X.] 780023129384) und gegen den Kostenansatz des [X.] vom 28. November 2023 ([X.] 780023145375) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 38. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juli 2020 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat unter anderem die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den [X.] vom 31. Juli 2023 ([X.] 780023129384) und vom 28. November 2023 ([X.] 780023145375) wendet sich der Kläger mit seinen Eingaben vom 7. August 2023 und vom 4. Dezember 2023. Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und diesen nicht abgeholfen.

II.

3

Über Erinnerungen gegen den [X.] entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. August 2023 - [X.], juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

III.

4

Die Erinnerungen des [X.] gegen den [X.] in den Kostenrechnungen vom 31. Juli 2023 und vom 28. November 2023 sind unbegründet.

5

Anders als der Kläger meint, fehlt es den [X.] nicht an einer Rechtsgrundlage. Die [X.] gegenüber dem Kläger beruhen auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühren folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € und für die Verwerfung der Anhörungsrüge zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.

6

Die Einwendungen des [X.] gegen die Formwirksamkeit der Kostenrechnungen greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandten [X.] automationsgestützt erstellt wurden, bedurften sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 [X.] nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.

7

Ein Anspruch des [X.] auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 6).

IV.

8

Das Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Sturm

Meta

XI ZB 3/23

31.01.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 3/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XI ZB 3/23 (REWIS RS 2024, 819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 819

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