Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XI ZB 16/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 663

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Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2

Der Kläger wendet sich mit seinen Eingaben vom 27. November 2023 und vom 11. Dezember 2023 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des [X.] vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910). Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II.

3

Über Erinnerungen gegen den [X.] entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. August 2023 - [X.], juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

III.

4

Die Erinnerung des [X.] gegen den [X.] in der Kostenrechnung vom 20. November 2023 ist unbegründet.

5

Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden.

6

Die Einwendungen des [X.] gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 [X.] nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.

7

Ein Anspruch des [X.] auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 6).

IV.

8

Das Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Sturm

Meta

XI ZB 16/23

31.01.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 16/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XI ZB 16/23 (REWIS RS 2024, 663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 663

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XI ZB 3/23

I ZB 73/14

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