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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 29. November 2023 (Kassenzeichen 780023145535) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. März 2023 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom 8. Dezember 2023 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des [X.] vom 29. November 2023 ([X.] 780023145535). Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II.
Über Erinnerungen gegen den [X.] entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. August 2023 - [X.], juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
III.
Die Erinnerung des [X.] gegen den [X.] in der Kostenrechnung vom 29. November 2023 ist unbegründet.
Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden.
Die Einwendungen des [X.] gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 [X.] nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.
Ein Anspruch des [X.] auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 6).
IV.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Sturm
Meta
31.01.2024
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: XI ZB 15/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XI ZB 15/23 (REWIS RS 2024, 662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.