Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 StR 314/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2001

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[X.] vom 31. August 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2005 mit den Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 9. August 2005 u.a. ausgeführt: "Die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung der Persönlich-keit des Beschuldigten rechtfertigt die Überzeugung nicht, von ihm seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten ([X.] ff.). So legt das [X.] zwar eingehend dar, dass der Beschul-digte an einer mit einer wahnhaften und paranoiden Realitätsverkennung ein-hergehenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide, infolge - 3 - dessen er sich durch die [X.] beeinflusst und verfolgt sehe ([X.], 20 f.). Warum aus dieser Diagnose der auch von dem Sachverständigen [X.]gezogene Schluss folgen soll, die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit gehöre zu dessen Krankheitsbild, hat die Kammer aber nicht mit hinreichenden Tatsachen belegt. Die vom [X.] übernommene Einschätzung des Sachverständi-gen, die Erkrankung des Beschuldigten gehe per se mit einer deutlich erhöhten Risikohaftigkeit im Hinblick auf fremdaggressive Erheblichkeit seines Verhal-tensmusters einher ([X.]), wird auch nicht durch die von ihm vorgenom-mene Verknüpfung mit dem Anlassgeschehen nachvollziehbar belegt. Die Be-hauptung, dass der Beschuldigte fremdaggressiv handeln müsse, um sich ver-meintlicher Aggressoren - wie dem Zeugen [X.]. , der nach dem [X.] zu den [X.]gehöre - zu entledigen, bietet noch nicht den Nachweis, dass damit die für die Allgemeinheit gefährliche Begehung weiterer rechtswidriger Taten verbunden ist. Zwar schließt die erstmalige Begehung einer Straftat nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus, doch müssen über die Verwirklichung der Straftat hinaus greifbare Anhaltspunkte gegeben sein, die eine entsprechende Negativprognose rechtfertigen. Sie können weder in einem statistisch erhöhten Delinquenzrisiko eines schizophrenen Erkrankten (vgl. [X.]) liegen, noch in dem Umstand begründet sein, die aus Sicht des Beschuldigten zu bekämp-fenden Feindbilder seien beliebig auswechselbar, die Gewalt des [X.] könne sich so gegen jeden richten ([X.]). Selbst wenn diese Annahme zuträfe, wäre doch damit nicht erklärt, warum es in der Vergangenheit nicht zu Straftaten gegen andere Personen gekommen ist und gleichwohl zu solchen Delikten in der Zukunft kommen soll. Soweit der Sachverständige und das - 4 - [X.] dies offenbar mit einer 'konsequenten Entwicklung des fremdag-gressiven Verhaltens des Beschuldigten' begründen wollen ([X.]), beruht diese Einschätzung auf einer falschen zeitlichen Einordnung von Vorgängen. Die Annahme des [X.]s, dass es zwischen dem Beschuldigten und [X.], wie in einem Brief vom 7. August 2003 dokumentiert ([X.] f.), zunächst lediglich verbale Auseinandersetzungen gegeben habe, die sich inzwischen zu konkreten Drohungen gegenüber dem geschädigten Zeu-gen [X.]. gesteigert hätten ([X.]), lässt außer Betracht, dass die [X.] hinsichtlich des in diesem Verfahren erhobenen Vorwurfs der 10. April 2003 gewesen ist, dieser Zeitpunkt jedenfalls deutlich vor dem [X.] liegt und damit jedenfalls die zeitliche Abfolge die Steigerung des Krankheitsverlaufs bei dem Beschuldigten nicht belegt. Auch anhand der vom [X.] dargelegten schriftlichen [X.] werden konkrete aggressive Gedankeninhalte des Beschuldigten nicht hinreichend deutlich. Sie belegen zwar eindrucksvoll die bei dem [X.] vorliegende krankhafte seelische Störung (vgl. [X.]), vermitteln aber keinen sicheren Eindruck von einer von ihm ausgehenden unmittelbaren [X.]. Der Satz 'ein Ausstieg ist nur durch den Tod möglich' ist kein Nachweis für eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, sondern beschreibt aus seiner Sicht lediglich den einzigen Weg für Betroffene, der 'Hypnose der [X.]zu entgehen' (vgl. [X.]). Ob die weiter vom [X.] angeführten Text-stellen ([X.]) irgendeinen Hinweis auf [X.] des Beschuldigten erlauben, erscheint jedenfalls - wenn man sie nicht isoliert, son-dern im Zusammenhang mit dem übrigen, wenig ernst zu nehmenden Text be-trachtet ([X.]) - zweifelhaft. - 5 - Schließlich weisen auch die von der Kammer aufgeführten Verhaltens-weisen des Beschuldigten aus der Vergangenheit nicht auf seine besondere Gefährlichkeit hin. Dass der Beschuldigte unkontrolliert die ihn schützende Umgebung verlassen hat (vgl. [X.]), hat insoweit für sich keinerlei [X.]. Bei dieser Sachlage fehlt es mithin an der genügenden Darlegung einer von dem Beschuldigten infolge seines Zustands ausgehenden Gefahr der Be-gehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Die Entscheidung des Land-gerichts ist deshalb aufzuheben; sie bedarf neuer Verhandlung." Dem schließt sich der Senat an, verweist die Sache jedoch an ein ande-res [X.] zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Bode

Rothfuß Fischer

Roggenbuck

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Meta

2 StR 314/05

31.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 StR 314/05 (REWIS RS 2005, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2001

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