Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 193/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6981

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030817U4STR193.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
193/17
vom
3. August 2017
in dem Straf-
und Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3.
August 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende
[X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

-
in der Verhandlung -,
Staatsanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kos[X.] des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat nach Verbindung eines Strafverfahrens und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklag[X.] bzw. Beschuldig[X.] (im [X.]: Beschuldig[X.]) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt. Es hat den Beschuldig[X.] von dem mit der Anklageschrift vom 3.
Juli 2014 erhobenen Vorwurf, eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs misshandelt und tateinheitlich dazu versucht zu haben, einen ande-ren Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und den im Straf-
und Sicherungsverfahren gestell[X.] Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldig[X.] in einem psychiat-rischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Mit ihrer zu Unguns[X.] des Beschuldig[X.] eingeleg[X.], vom [X.] vertre[X.]en Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das [X.] nicht die Unterbringung des Beschuldig[X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
1
-
4
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Der Beschuldigte leidet spätes[X.]s seit dem [X.] an einer chro-nifizier[X.] [X.] Psychose aus dem schizophrenen [X.] ([X.] F
20.0). Von Mitte Dezember 2007 bis zum 24.
Januar 2008 war er erstmals in stationärer psychiatrischer Behandlung. Danach lebte er [X.], bevor [X.] aufgrund seiner psychischen
Erkrankung schwere Wahnvorstellungen auftra[X.]. Er fühlte sich von Geistern, die in seiner Woh-nung leben würden, bedroht, beschimpft und sexuell missbraucht. Seinen Ver-folgungs-
und [X.] projizierte er auf seine Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus, die die Geister zu ihm schick[X.] bzw. selbst böse Geister seien. Am 17.
März 2013 sagte er zu einer Nachbarin, die er für den schlech[X.] Zustand seiner [X.] Wohnung verantwortlich machte:

[X.] bedrohte er mit einem 20
cm langen Fleischermesser und äußerte:

dem 18.
April 2013 war der Beschuldigte für vier Wochen in stationärer psychi-atrischer Behandlung, die zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik führte.
a)
Im weiteren Verlauf kam es wieder zu ausgepräg[X.] Krankheitser-scheinungen und in der Folge zu der
dem Beschuldig[X.] mit Anklageschrift vom 3.
Juli 2014 zur Last geleg[X.] Tat:
Am Ostersonntag, dem 21.
April 2014, klingelte der Beschuldigte bei seinem Wohnungsnachbarn V.

und beschimpfte ihn, weil jener

was 2
3
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5
-
5
-
zutraf

den Flur nicht geputzt hatte. Er fasste V.

an den Hals und eine Dreckcm dicken Stock schlug er V.

und traf ihn u.a. am Arm. Es kam zu einem Gerangel; V.

flüchtete auf die [X.]. Der Beschuldigte, der völlig außer sich war und laut herumschrie, ließ ihn nicht wieder ins Haus. Die eintreffenden Polizeibeam[X.] überwältig[X.] den Beschuldig[X.] mit Hilfe von Pfefferspray. Er wurde bis zum 2.
Juni 2014 nach dem PsychKG untergebracht. Nach medikamentöser Behandlung war er nicht mehr fremdaggressiv, blieb aber krankheitsuneinsichtig, weshalb er seine Medikamente nach der Entlas-sung absetzte.
b)
Zu den dem Beschuldig[X.] mit der Antragsschrift im Sicherungsver-fahren vom 18.
Mai 2016 vorgeworfenen Ta[X.] hat das [X.] im [X.] folgende Feststellungen getroffen:
Im September 2014 zog der aus [X.] stammende O.

in die frühere Wohnung des V.

. Am 5.
Februar 2015 lehnte sich der Beschuldigte aus dem Fenster und drohte dem vorbeigehenden O.

, ihn zu tö[X.]. Auch
als uniformierte Polizeibeamte erschienen, drohte er, O.

abzustechen, weil der ein böser Geist sei, der ihm nach dem Leben trachte. Der Beschuldigte wurde bis zum 20.
Februar 2015 nach dem PsychKG untergebracht und [X.] behandelt.
Im März 2015 flamm[X.] seine Wahnvorstellungen wieder auf. Am 30.
März 2015 klingelte der Beschuldigte gegen 23.30
Uhr an der Wohnungstür des O.

. Er sagte zu seinem Nachbarn, er solle hier war[X.], heute werde er ihn umbringen. Dann lief er in seine Wohnung und holte ein 34
cm langes Mes-6
7
8
-
6
-
ser mit einer Klingenlänge von 20
cm. O.

lief in seine Wohnung zurück und verschloss die Tür. Der Beschuldigte versuchte, die Tür gewaltsam zu öffnen, was ihm nicht gelang. Die Polizei erschien mit einem [X.] und nahm den Beschuldig[X.] in seiner Wohnung fest. Nachfolgend war er vom 31.
März bis zum 28.
April 2015 nach dem PsychKG untergebracht. Seine
psychische Erkrankung war danach zunächst nicht mehr [X.].
Ende 2015/Anfang 2016 kam es wieder zu Wahnvorstellungen. Am 20.
Januar und am 4.
Februar 2016 trat der Beschuldigte jeweils gegen die Wohnungstür des O.

und beschädigte sie dadurch.
c)
Das sachverständig bera[X.]e [X.] hat hinsichtlich dieser fest-gestell[X.] rechtswidrigen Ta[X.] die Schuldfähigkeit des Beschuldig[X.] verneint, weil eine krankhafte seelische Störung im Sinne des §
20 StGB zu allen Tat-zeitpunk[X.] mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Der Beschuldigte habe sich zu den Tatzeitpunk[X.] seinem Wahnsystem
ent-sprechend einer nicht beherrschbaren, von Nachbarn ausgehenden Gefahr

d)
Nach den Anlassta[X.] schlug der Beschuldigte am 18.
April 2016 mehrmals mit einer Axt gegen die Wohnungstür des O.

, weil er
glaubte, O.

wäre es gefährlich geworden. Nach diesem Vorfall wurde der Beschuldigte [X.] nach dem PsychKG
und dann bis zur Urteilsverkündung einstweilig
untergebracht.
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11
-
7
-
2.
Das [X.] hat die Anlassta[X.] als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (21.
April 2014), Bedrohung (5.
Februar 2015), Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (30./31.
März 2015) und Sachbeschädigung (20.
Januar und 4.
Februar 2016) gewertet. Die Unterbringung des Beschuldig[X.] in einem psychiatrischen Kran-kenhaus ist nicht angeordnet worden. Es fehle bereits ein ausreichend hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Begehung erheblicher rechtswidriger Ta[X.] gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben beliebiger Nachbarn. Auch wäre die Anordnung nicht verhältnismäßig.
II.
1.
Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung in Bezug auf das Strafverfahren nicht gegen den Freispruch, sondern nur gegen die [X.] der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, liegt eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf die unterbliebene [X.] nicht vor. Die Aufspaltung des Urteils in seinen freispre-chenden Teil und die unterbliebene [X.] ist hier nicht möglich, weil die Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Motivation des Beschuldig-[X.] mit denjenigen zur Schuldunfähigkeit,
die zugleich Unterbau des [X.] und Voraussetzung der Unterbringung nach §
63 StGB ist, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 30.
November 2011

1
StR 341/11).
2.
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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-
8
-

Die Ablehnung der [X.] gemäß §
63 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken.
a)
Das [X.] ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend da-von ausgegangen, dass der maßgebliche [X.]punkt für die [X.] derjenige der Hauptverhandlung ist (vgl. [X.], Urteile vom 3.
November 1977

1
StR
417/77, NJW 1978, 599; vom 17.
Februar 2004

1
StR
437/03; vom 10.
August 2005

2
StR
209/05, [X.], 472). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur bezogen auf den [X.]punkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren [X.]raum in den Blick nehmen. Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung

etwa, wie hier, während der [X.] nach dem PsychKG und der einstweiligen Unterbringung

im Urteilszeit-punkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetre[X.] ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Ab-wägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer [X.] mit einer erneu[X.] Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrschein-lichkeit erneuter rechtswidriger Ta[X.] zu rechnen ist ([X.], Urteil vom 30.
August 1988

1
StR
358/88, [X.]R StGB §
63 Gefährlichkeit
6).
Dies hat das [X.] verkannt und den [X.] rechts-fehlerhaft verkürzt. Es hat die Gefährlichkeitsprognose allein deshalb verneint, weil bei dem jetzigen Gesundheitszustand des Beschuldig[X.], der bei (derzeit) ausreichender Medikation und
entsprechender Betreuung eine retardierte, de-vote Haltung einnehme, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Begehung von erheblichen Strafta[X.] bestehe (UA S.
27). Hingegen hat es die gutachter-liche Stellungnahme des Sachverständigen, die gegen eine längerfristige Stabi-15
16
17
-
9
-
lisierung der psychischen Erkrankung des Beschuldig[X.] spricht, bei Beurtei-lung seiner Gefährlichkeit außer Acht gelassen.
Der Sachverständige Dr.
M.

, dem die [X.] aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt ist (UA S.
24, 26), hat zur Prognose ausgeführt, dass die aktuelle Gesundheitssituation des Beschuldig[X.] nicht günstig sei, da sein Zustandsbild fortdauernd bestehe und er keine Mitwirkungsbereitschaft bei der Behandlung seiner Erkrankung zeige. So sei die Einnahme von Medika-men[X.] nur im klinischen Umfeld erfolgt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte auf die erforderliche Gabe wirksamer Neuroleptika stark reagiere. Sein Wahn-system flaue unter Medikamen[X.]gabe zwar ab, es komme aber als Nebenwir-kung zu einem roboterhaf[X.] Auftre[X.] des Beschuldig[X.]; sein gesamter Ge-dankenfluss sei verlangsamt und er könne sich nicht allein versorgen. Der Be-schuldigte habe kein soziales Umfeld, insbesondere keine Wohnung mehr und werde in eine Obdachlosigkeit gera[X.]. Seine Tablet[X.] werde er ohne das be-schützende Umfeld nicht weiter einnehmen. Deshalb sei es sicher, dass das Wahnsystem bald wieder anspringe. Da er bei [X.]r Psychotik aggressiv sei, sei dann zu befürch[X.], dass es zu ähnlichen wie den hier verfahrensgegen-ständlichen Ta[X.] komme. In den letz[X.] zwei Jahren zeige sich zudem eine deutliche Zunahme seiner Aggressivität und eine zunehmende Gefährlichkeit seiner Handlungen.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind mit einer positiven Ge-fahrprognose nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr besteht danach die nahe-liegende Gefahr, dass mit dem Abklingen des bisherigen Behandlungserfolgs

wie sich auch bereits nach früheren Unterbringungen nach dem PsychKG gezeigt hat

in absehbarer [X.] mit erneu[X.] Wahnvorstellungen und damit 18
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10
-
verbunden rechtswidrigen Ta[X.] gerechnet werden muss. Dies hätte das Land-gericht bei seiner Abwägung zur Gefahrprognose berücksichtigen müssen.
b)
Auch die Erwägungen, die das [X.] zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Maßregel angestellt
hat, vermögen die Entscheidung nicht zu tragen. [X.] Sicherungssysteme, um der Gefährlichkeit des Beschuldig[X.] entgegenzuwirken, hier die vom [X.] angeführ[X.] Maß-nahmen der Betreuung mit den Möglichkei[X.] des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Depotgabe von Psychopharmaka und der Unterbringung in einem betreu-[X.] Wohnen, stehen der Anordnung der Maßregel nicht entgegen ([X.], Urteile vom 23.
Juni
1993

3
StR
260/93, [X.]R StGB §
63 Beweiswürdigung
1; vom 25.
Februar 2010

4
StR
596/09, juris
Rn.
16). Solche täterschonenden Mittel

ihre Wirksamkeit vorausgesetzt

erlangen Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß §
67b StGB zur Bewährung ausge-setzt werden kann ([X.], Urteile vom 20.
Februar 2008

5
StR
575/07, juris
Rn.
14; vom 11.
Dezember 2008

3
StR
469/08, [X.], 260
f.).
c)
Hinzu kommt hier, dass die [X.] die Wirksamkeit der von ihr aufgezeig[X.] Möglichkei[X.] zu einer Reduzierung der Gefährlichkeit des Be-schuldig[X.] nicht mit Tatsachen belegt hat. Das Urteil verhält sich nicht zu der Frage, wie eine ausreichende Medikation des krankheitsuneinsichtigen Be-schuldig[X.] sichergestellt werden soll. Der Umstellung auf eine Depotmedikati-on könn[X.] die anderen Erkrankungen des Beschuldig[X.] entgegenstehen (UA S.
21). Bezüglich der Aufnahme des Beschuldig[X.] in einem betreu[X.] Wohnen

20
21
-
11
-
war zum [X.]punkt der Hauptverhandlung nichts veranlasst. Dafür, dass allein die auf Anregung der [X.] erfolgte Einrichtung einer vorläufigen Be-treuung die Gefährlichkeit des Beschuldig[X.] ausräumen würde, ist nach den bisherigen Feststellungen nichts ersichtlich.
[X.]Roggenbuck Cierniak

[X.]

Feilcke

Meta

4 StR 193/17

03.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 193/17 (REWIS RS 2017, 6981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6981

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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