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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 15/05
vom 6. Juni 2005 in dem Verfahren
wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.]estellung eines Kanzleiabwicklers - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.] und Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 6. Juni 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 4. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 15. [X.] wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Nach Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers wurde [X.] durch Anordnung des Präsidenten des [X.] vom 14. August 1995 als Abwicklerin für die Kanzlei des Antragstel- - 3 - lers bestellt. Auf ihren Antrag wurde sie mit Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 24. Oktober 1995 von ihrem Amt wieder entbunden. Der Antragsteller hatte am 30. Juli 2003 beantragt, die Anordnung vom 14. August 1995 aufzuheben. Diesen Antrag hat der [X.] Anwaltsge-richtshof mit [X.]eschluß vom 16. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Dieser [X.]eschluß ist rechtskräftig. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller nunmehr die Feststellung begehrt, daß die [X.]estellung der Rechtsanwältin E. zur Abwicklerin seiner Rechtsanwaltskanzlei rechtswidrig gewesen sei, hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 15. Dezember 2004 zurück-gewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen diesen [X.]eschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde, die er in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2005 als "[X.]. § 17a [X.]" bezeichnet hat und mit der er die Zuständigkeit der Zivilge-richte geltend macht. I[X.] 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidung des [X.]s ist die sofortige [X.]eschwerde nur statthaft, wenn der [X.] sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO). Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Daran ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. [X.] vom 11. Juli 1994 - [X.] ([X.]) 6/94 -, vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 42/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 28. Mai 1999 - [X.] ([X.]) 22/99, - 4 - vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 82/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270, vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 53/00; vom 4. März 2002 - [X.] ([X.]) 14/01). 2. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Rechtswegbe-schwerde" (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 [X.]) ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies folgt schon daraus, daß der [X.] eine Entscheidung im Sinne des § 17 a Abs. 3 und 4 [X.] überhaupt nicht getroffen hat. Hierzu bestand auch kein Anlaß, da der [X.]eschwerdeführer bis zur Entscheidung des [X.] zu keinem Zeitpunkt dessen Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat, sondern vielmehr dadurch, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [X.] stellte, selbst zu erkennen gegeben hat, daß er den Rechtsweg zu diesem Gericht für gegeben hält. 3. Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. [X.]GHZ 44, 25 ff.). [X.] [X.] Ernemann Frellesen
[X.] [X.]
Meta
06.06.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. AnwZ (B) 15/05 (REWIS RS 2005, 3278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3278
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