Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2015, Az. I ZB 61/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5511

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 61/15
vom
14. September
2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

-
2
-
Der I. Zivilsenat
des [X.]s hat am 14. September
2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff, Prof. Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung der
Antragstellerin
aus dem Beschluss des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 29.
Juni
2015
wird
bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin
mit der Maßgabe einge-stellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustel-lung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft ei-nes im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts ge-leistet
werden. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Si-cherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des [X.], mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde 1
-
3
-
angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechts-beschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach §
1065 Abs.
2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von §
707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-heitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach §
707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Bei der Entscheidung über den [X.] sind die wider-streitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzu-wägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der [X.] zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des Titels noch nicht Stellung genommen.

Die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie verfüge zwar über liquide jedoch größtenteils momentan keinen Zugriff. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin keine Sicherheit durch Beibringung
einer Bankbürgschaft leisten kann. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat 2
3
4
-
4
-
ferner eidesstattlich versichert, die Hausbank der Antragsgegnerin habe eine Darlehensgewährung an die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld von der Stellung werthaltiger Sicherheiten abhängig gemacht, die in deren Vermögen nicht vorhanden seien. Damit ist mangels Vorlage einer Aufstellung des Vermögens der Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie über kein werthaltiges Vermögen verfügt. Über die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers hinaus hat die Antragsgegnerin keine weiteren [X.] vorgelegt -
wie dies regelmäßig erforderlich ist -, aus denen sich die fehlende Fähigkeit ergibt, Sicherheit zu leisten.

Die Zwangsvollstreckung ist daher nur mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche
Ansprüche der Antragstellerin
aus dem Beschluss des Oberlan-desgerichts einschließlich Hauptforderung,
Zinsen und Kosten der Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] abdeckt. Die danach
5
-
5
-
zu erbringende kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

Büscher
Kirchhoff
[X.]

Schwonke
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2015 -
6 Sch 19/14 -

Meta

I ZB 61/15

14.09.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2015, Az. I ZB 61/15 (REWIS RS 2015, 5511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5511

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 70/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 61/15 (Bundesgerichtshof)


VI-Sch (Kart) 1/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZB 92/17 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen in Russland erwirkten Schiedsspruch: Gehörsverletzung bei Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht für ausländisches …


I ZB 92/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 61/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.