Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 61/15
vom
26. November
2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 26. November
2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.] Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung der
Antragstellerin
aus dem Beschluss des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 29. Juni
2015
wird
bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin
mit der Maßgabe einge-stellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustel-lung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, [X.], unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet
werden. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicher-heitsleistung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2015, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 14. September 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragsgegnerin die 1
2
-
3
-
Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des [X.] bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von
Das [X.] hat mit Beschluss vom 17. November 2015 den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 26. August 2015 einstweilen einzustellen, der auf der Grundlage des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des [X.] vom 29. Juni 2015 ergangen ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die zur Einstellung erforderliche Sicherheit sei zwar ordnungsgemäß, aber nicht fristgerecht geleistet worden.
Die Antragsgegnerin hat erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2015 einstweilen einzustellen.
Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des [X.] ist erneut bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses wiederum
3
4
5
-
4
-
durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und [X.] Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-instituts geleistet werden. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. September 2015 verwiesen.
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2015 -
6 Sch 19/14 -
Meta
26.11.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. I ZB 61/15 (REWIS RS 2015, 1672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1672
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 61/15 (Bundesgerichtshof)
I ZB 70/17 (Bundesgerichtshof)
VI-Sch (Kart) 1/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VIII ZR 22/24 (Bundesgerichtshof)
Anspruch auf Änderung von Art und Höhe einer im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen …
I ZB 50/15 (Bundesgerichtshof)