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Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger ist zur Ausbildung für den [X.]eruf des Patentanwalts zugelassen worden. Nachdem der ausbildende Patentanwalt die Kündigung des [X.] und [X.]eschäftigungsverhältnisses mit dem Antragsteller erklärt hat, hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 18. August 2010 festgestellt, dass die Ausbildung des Antragstellers ruhe. Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen diesen [X.]escheid beantragt. Das [X.] hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Der Kläger beabsichtigt, dagegen eine sofortige [X.]eschwerde beim [X.] einzureichen und beantragt Prozesskostenhilfe.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 94b Abs. 1 [X.], § 166 [X.], § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine (sofortige) [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss, mit dem das [X.] dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren versagt hat, ist nicht statthaft. Gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Patentanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Das [X.] steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 94b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.] angefochten werden (§ 152 Abs. 1 [X.]). Die Patentanwaltsordnung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen. Nach § 94a Abs. 2 [X.] entscheidet der [X.] vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des [X.]s und der [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (zu den entsprechenden Vorschriften über das Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. September 2012 - [X.] ([X.]) 3/12, juris Rn. 2; vom 28. März 2013 - [X.] ([X.]) 4/12, juris Rn. 4). Damit scheidet insbesondere eine sofortige [X.]eschwerde im Sinn von § 166 [X.] i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum [X.] aus.
Dass der abgelehnte Prozesskostenhilfeantrag ein (beabsichtigtes) erstinstanzliches Verfahren vor dem [X.] betrifft, führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Statthaftigkeit einer sofortigen [X.]eschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2, 3, § 567 Abs. 1 ZPO. Dem vom Antragsteller zitierten [X.]eschluss des [X.]s vom 7. April 2010 (5 [X.] 12/10, juris Rn. 3) ist nicht zu entnehmen, dass wegen § 173 [X.] eine sofortige [X.]eschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen gerade der Oberverwaltungsgerichte eröffnet sei. Letzteres ist auch nicht der Fall, weil § 173 eine entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung nur erlaubt, soweit die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung, wie hier § 152 [X.], keine abschließende Regelung enthalten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 152 Rn. 1). Dementsprechend wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum eine [X.]eschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht ganz einhellig und ohne Einschränkung abgelehnt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. August 2012 - 5 [X.] 45/12, juris Rn. 2; vom 31. März 2014 - 10 KSt 1/14, juris Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 166 Rn. 19 [X.]; [X.]/[X.], aaO § 166 Rn. 54; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 166 Rn. 226; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Jan. 2002, § 166 Rn. 84; [X.], [X.], § 166 Rn 68; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], [X.], 4. Aufl., § 166 Rn. 56; [X.]eckOK-[X.]/[X.], Stand Juli 2014, § 166 Rn. 52; vgl. auch [X.]VerwG, [X.]uchholz 310 § 152 [X.] Nr. 9; [X.] in [X.]/von [X.], [X.], 16. Aufl., § 152 Rn. 1). Im Übrigen würde eine entsprechende Anwendung von § 567 Abs. 1 ZPO eine sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen in erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht eröffnen, weil diese Vorschrift nur ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorsieht.
[X.]
[X.] Weller
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG München, 25. März 2014, Az: PatA-Z 3/13
§ 94a Abs 2 PatAnwO, § 94b Abs 1 PatAnwO, § 152 Abs 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2014, Az. PatAnwZ 3/14 (REWIS RS 2014, 2699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2699
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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