Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. PatAnwZ 3/14

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2014, 1336

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
PatAnwZ 3/14

vom

14.
November
2014

in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

wegen Prozesskostenhilfe

hier: Gegenvorstellung
-

2

-

Der [X.]gerichtshof, [X.] für Patentanwaltssachen,
hat durch den Vorsit-zenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richter
Hubert
und Dr.
Grabinski
sowie die Patentanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Weller
am
14.
November
2014

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 24.
September 2014 zu behandelnde Bitte des Antragstellers
vom 10.
Oktober 2014, die Rechtsauffassung des [X.]s
nochmals zu überprüfen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der [X.] hat mit Beschluss vom 24.
September 2014 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des [X.], mit dem dieses
dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels
hinreichender Erfolgsaussicht einer
beab-sichtigten Klage versagt hatte, zurückgewiesen. Der Antragsteller meint, der [X.]sbeschluss verstoße gegen das Willkürverbot und bittet den [X.] um Überprüfung seiner Rechtsauffassung.

1
-

3

-

II.
Der Antragsteller beanstandet keine Gehörsverletzung im Sinn des §
152a
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 VwGO. Vielmehr will er den [X.] zu einer anderen als der im beanstandeten Beschluss dargelegten Interpretation der Entschei-dung des [X.] vom 7.
April 2010 (5
B
12/10) und zu [X.] neuen Entscheidung, und zwar gegebenenfalls zu einer
Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] bewegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen den [X.]sbeschluss gerichtete Gegen-vorstellung des Antragstellers mit diesen Zielen statthaft ist.
Die Ausführungen des Antragstellers
geben
dem [X.]
jedenfalls
in der Sache keine Veranlas-sung zu einer Änderung seiner Entscheidung.

Im Übrigen wäre auch eine -
nach §
94b Abs.
1 Satz
1 PAO, §
152a VwGO statthafte
-
Anhörungsrüge unbegründet. Der [X.] hat weder das [X.] des Antragstellers zur genannten Entscheidung des [X.]verwal-tungsgerichts übergangen noch dessen rechtliches Gehör in sonstiger Weise
2
3
-

4

-

verkürzt. Der [X.] hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache [X.] für zutreffend.

Kayser
Hubert
Grabinski

[X.]
Weller

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014
-
PatA-Z 3/13 -

Meta

PatAnwZ 3/14

14.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. PatAnwZ 3/14 (REWIS RS 2014, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1336

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