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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
PatAnwZ 3/14
vom
14.
November
2014
in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache
wegen Prozesskostenhilfe
hier: Gegenvorstellung
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Der [X.]gerichtshof, [X.] für Patentanwaltssachen,
hat durch den Vorsit-zenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richter
Hubert
und Dr.
Grabinski
sowie die Patentanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Weller
am
14.
November
2014
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 24.
September 2014 zu behandelnde Bitte des Antragstellers
vom 10.
Oktober 2014, die Rechtsauffassung des [X.]s
nochmals zu überprüfen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 24.
September 2014 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des [X.], mit dem dieses
dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels
hinreichender Erfolgsaussicht einer
beab-sichtigten Klage versagt hatte, zurückgewiesen. Der Antragsteller meint, der [X.]sbeschluss verstoße gegen das Willkürverbot und bittet den [X.] um Überprüfung seiner Rechtsauffassung.
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II.
Der Antragsteller beanstandet keine Gehörsverletzung im Sinn des §
152a
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 VwGO. Vielmehr will er den [X.] zu einer anderen als der im beanstandeten Beschluss dargelegten Interpretation der Entschei-dung des [X.] vom 7.
April 2010 (5
B
12/10) und zu [X.] neuen Entscheidung, und zwar gegebenenfalls zu einer
Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] bewegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen den [X.]sbeschluss gerichtete Gegen-vorstellung des Antragstellers mit diesen Zielen statthaft ist.
Die Ausführungen des Antragstellers
geben
dem [X.]
jedenfalls
in der Sache keine Veranlas-sung zu einer Änderung seiner Entscheidung.
Im Übrigen wäre auch eine -
nach §
94b Abs.
1 Satz
1 PAO, §
152a VwGO statthafte
-
Anhörungsrüge unbegründet. Der [X.] hat weder das [X.] des Antragstellers zur genannten Entscheidung des [X.]verwal-tungsgerichts übergangen noch dessen rechtliches Gehör in sonstiger Weise
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verkürzt. Der [X.] hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache [X.] für zutreffend.
Kayser
Hubert
Grabinski
[X.]
Weller
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014
-
PatA-Z 3/13 -
Meta
14.11.2014
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. PatAnwZ 3/14 (REWIS RS 2014, 1336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1336
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwZ 3/14 (Bundesgerichtshof)
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Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
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