Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. PatAnwZ 3/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2011, 289

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
PatAnwZ 3/11
vom
16. Dezember 2011
in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof -
Senat für Patentanwaltssachen -
hat durch die [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Patentanwälte [X.] und Dr. Becker

am 16.
Dezember 2011

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra-gen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21.
Juli 2011
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PatA-Z 2/11 -
die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des [X.] ([X.])" abgewie-sen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger 1
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hat mit seinen Schriftsätzen vom 2.
August 2011 und vom 24.
August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23.
September 2011 begründet. Nach Ansicht des [X.] [X.] das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen [X.]", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau [X.] R.

sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden [X.]" des erkennenden Senats des [X.]. Weiterhin trägt er vor, dass das [X.] auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der [X.] begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die [X.] verur-sacht würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zulas-sung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§
94b Abs. 1 Satz 1, §
94 d [X.] i.V.m. §
124, §
124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags; denn die [X.] erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das [X.] eines der Zulassungsgründe des §
124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen 2
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Entscheidung.
Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 17. Aufl., §
124a Rn.
48 ff.).

Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des §
124 Abs. 2 VwGO nicht auf. [X.] ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zwei-fel an der Richtigkeit des Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. [X.], [X.] vom 6.
September 2011 -
AnwZ
([X.]) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfah-rensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan.

5
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5
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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
94b Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbin-dung mit §
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
147 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit §
52 GKG.

Kessal-Wulf [X.] Grabinski

[X.] Becker
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
PatA-Z 2/11 -

6

Meta

PatAnwZ 3/11

16.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. PatAnwZ 3/11 (REWIS RS 2011, 289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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