Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 1 StR 619/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10506

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 619/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] zur Nachreichung einer Stellungnahme der Sachverständigen

H. wird zurückge-wiesen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zur Nach-holung von Verfahrensrügen liegen nicht vor (vgl. [X.], 201). Im Übrigen könnte die erhobene Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. November 2009 aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. [X.]Wahl

Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 619/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 1 StR 619/09 (REWIS RS 2010, 10506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10506

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