Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 4 StR 7/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14537

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B4STR7.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 7/16

vom
15. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
März 2016 gemäß §
46 Abs.
1, §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.]
beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3.
September 2015 wird verworfen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Ferner beantragt der [X.] des Angeklagten Wiedereinsetzung in die [X.]. Die Revision führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154 Abs.
2 [X.]; im Übrigen hat sie

wie auch der Wiedereinsetzungsantrag

keinen Erfolg.
I.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt bei einer be-reits form-
und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Ver-fahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2014

1
StR
196/14, [X.], 486, 487 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zur Ergänzung der

rechtzeitig erhobenen

Sachrüge [X.] es der Wiedereinsetzung nicht.
II.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, soweit der Angeklagte wegen versuchten [X.] verurteilt wurde. Denn das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, aus wel-1
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-
4
-
chem Grund es nicht zur Vollendung dieser Tat gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2015

4
StR
173/15).
2.
Im verbleibenden Schuld-
und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 [X.]). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 15.
Januar 2016 bemerkt der Senat:
a)
Grundlagen der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind ausschließlich die [X.] und die dort zulässig in Bezug genommenen
Abbildungen ([X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
337 Rn.
22 mwN). Daher muss das urteilsfremde Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 25.
Januar 2016 außer Betracht bleiben.
b)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brand-stiftung begegnet auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Inbrandsetzen gemischt genutzter Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 26.
Januar 2010

3
StR
442/09,
[X.]R StGB §
306a Abs.
1 Nr.
1 Vollendung
1; vom 20.
Oktober 2009

3
StR
392/09, [X.], 279
jeweils mwN). Der (versuchte) Betrug zum Nachteil der [X.], der durch die (besonders schwere) Brandstiftung ermöglicht werden soll-te, stellt auch eine andere Straftat im Sinne des §
306b Abs.
2 Nr.
2 StGB dar ([X.], Urteile vom 18.
Juni 2008

2
StR
141/08, NStZ 2008,
571; vom 14.
No-vember 2013

3
StR
336/13, [X.], 404, 406). Dass
§
306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vorsieht, beruht auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des [X.], der sich damit
innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzge-4
5
6
-
5
-
berischen [X.] bewegt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 2013

3
StR
336/13, [X.], 404, 406 mwN).
Auch die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten bei der beson-ders schweren Brandstiftung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Recht-sprechung des [X.] nur einer eingeschränkten revisionsgericht-lichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa
[X.], Urteile vom 8.
Febru-ar
2012

1
StR
427/11, [X.], 241, 243; vom 27.
September 2012

4
StR
255/12, NStZ-RR
2013, 40, 41; vom 10.
Dezember 2013

5
StR
387/13 mwN). Dabei erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirk-lichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs-
oder Unterstüt-zungshandlung beschränkt ([X.], Beschlüsse vom 2.
Juli 2008

1
StR
174/08, [X.], 25, 26; vom 19.
August 2014

3
StR
326/14 jeweils mwN). [X.] können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009

4
StR
275/09, [X.], 342, 343,
sowie [X.], Urteil vom
23.
November 2011

2
StR
330/11). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die [X.] ins-besondere aufgrund der gemeinsamen Tatplanung, des nach und aufgrund des Tatentschlusses erfolgten Abschlusses der Versicherung sowie des Interesses des Angeklagten an der Tat dessen Mittäterschaft bejaht hat (vgl. auch [X.], Urteile vom 17.
Oktober 2002

3
StR
153/02, [X.]R
StGB §
26 Bestimmen
6; vom 23.
November 2011

2
StR
330/11).
7
-
6
-
c)
Auch die Beweiswürdigung hält der Überprüfung stand.
Zwar ist es überflüssig und regelmäßig verfehlt,
dass die [X.] im [X.] an die Feststellungen mitteilt, dass sie acht Zeugen vernommen hat, von denen im Folgenden jedoch keine Aussagen dargestellt und erörtert wer-den
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

4
StR
39/15). Denn dies kann die
Würdigung der Beweise nicht ersetzen und stellt lediglich eine ver-meidbare Fehlerquelle dar, da sie Anlass zu

hier nicht erhobenen

Rügen nach §
261 [X.] geben kann. Insbesondere im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten schließt der Senat aber aus, dass das Urteil hier-auf beruht. Dass der [X.] vom gesondert verfolgten H.

oder
einem von diesem beauftragten unbekannten Täter geworfen wurde, hat die [X.] ersichtlich der vom Angeklagten und H.

bei der Tatplanung
verabredeten und schließlich umgesetzten Vorgehensweise entnommen.
d)
Hinsichtlich der am 24.
Februar 2015 verhängten, an sich gesamt-strafenfähigen Geldstrafe hat das [X.] zwar den [X.] nicht mitgeteilt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2015

4
StR
423/15). Da der Senat aufgrund der mitgeteilten [X.] (UA S.
5) ausschlie-ßen kann, dass der am 25.
Februar 2015 festgenommene und sich bis zur [X.] des hiesigen Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, ist er durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. [X.], [X.] vom 5.
November 2013

1
StR
387/13).
e)
Die
Verfahrensbeschränkung gemäß §
154 Abs.
2 [X.] hat die ent-sprechende Korrektur des Schuldspruchs zur Folge. Die wegen der besonders schweren Brandstiftung vom [X.] verhängte (Einzel-)Strafe von fünf 8
9
10
11
-
7
-
Jahren kann bestehen bleiben. Sie ist rechtsfehlerfrei zugemessen und wird durch den Entfall der Verurteilung wegen versuchten Betrugs jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten berührt, zumal er als Beweggrund des Angeklagten strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 7/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 4 StR 7/16 (REWIS RS 2016, 14537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14537

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