Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 5 ARs 50/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15328

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Gegenstand

Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall


Tenor

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat.

Gründe

1

1. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das [X.] hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies auf den Umstand gestützt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das [X.] nicht getroffen und solche Umstände bei seiner [X.] nicht berücksichtigt.

2

Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und zu entscheiden:

„Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.] auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.“

3

Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob – sollte dies der Fall sein – daran festgehalten wird.

4

2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 17. August 2004 – 5 [X.], [X.], 239; vom 11. Juni 2008 – 5 [X.], [X.], 619; vom 29. Oktober 2008 – 5 [X.], [X.], 202; vom 7. Mai 2009 – 5 [X.], [X.], 496; sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2010 – 5 [X.], [X.], 234; vom 10. März 2010 – 5 [X.] und Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 [X.]/11).

5

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat.

6

Zur Begründung bezieht sich der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. August 2004 – 5 [X.], [X.], 239 (240 bis 253).

Sander                    Schneider                        [X.]

              [X.]                         Feilcke

Meta

5 ARs 50/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: 3 StR63/15

§ 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 5 ARs 50/15 (REWIS RS 2016, 15328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15328

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