Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. XI ZR 112/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1167

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[X.]/02vom15. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 15. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2002 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-scheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Rechtsfrage, ob eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung [X.] auch beim Nichtzustandekommen der Hauptschuldbesteht, ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht entschei-dungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Bürg-- 3 -schaft von vornherein auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Kredit-vertrag vom 3. Mai/17. Juni 1999 sicherte und dieser [X.] gekommen ist.Der Fall wirft entgegen der Ansicht des [X.] auch keine ent-scheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung [X.] mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf. Das [X.] hat festgestellt, daß der Poolvertrag nicht [X.] der Bürgschaft geworden ist. Eine Divergenz zur Entscheidung [X.] vom 4. Mai 1973 ([X.], [X.], 752, 753)ist nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte zeigt angeblich divergie-rende entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dieser Ent-scheidung und aus dem Berufungsurteil nicht auf.Die Rüge des [X.], das Berufungsurteil sei [X.] verstoße gegen Denkgesetze, rechtfertigt die Bejahung eines [X.] schon deshalb nicht, weil die Annahme des [X.] 4 -richts, die Bürgschaft des [X.] habe eine bereits bestehende [X.] sichern sollen, seiner weiteren Annahme, die Bürgschafthabe zeitlich vor Abschluß des [X.] gestellt werden sollen,nicht widerspricht.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 112/02

15.10.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. XI ZR 112/02 (REWIS RS 2002, 1167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1167

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