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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Mai 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] §§ 3, 7Eine Vermischung der Sicherheiten des § 3 [X.] und des § 7 [X.] in derForm, daß sich eine Bürgschaft nach § 7 [X.] mit Baufortschritt reduziert,ist unzulässig.[X.], Urteil vom 6. Mai 2003 - [X.] - [X.] Karlsruhe- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Mai 2003 durch [X.] unddie [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] vom21. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten der Revision.Von Rechts [X.]:Die Kläger nehmen als Prozeßstandschafter für die [X.] die [X.] aus einer Bürgschaft in Anspruch. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Im Dezember 1996 schlossen die Kläger einen notariellen Kauf-vertrag mit dem Bauträger [X.] über zwei zu errichtende Eigentumswoh-nungen. Der Kaufpreis in Höhe von 519.640 DM - finanziert durch [X.] der [X.] - sollte nach § 3 Nr. 1 des [X.], die erste Rate von 30% nach Beginn der Erdarbeiten, [X.] werden, oder - alternativ nach § 3 Nr. 2 - binnen 14 Tagen, nach-- 3 -dem der Bauträger den Käufern eine der Makler- und Bauträgerverord-nung (im folgenden: [X.]) entsprechende Bürgschaft eines inländi-schen Kreditinstituts ausgehändigt hatte, die "nach Erreichen des jewei-ligen [X.]es und Vorliegen der übrigen Fälligkeitsvoraussetzun-gen wieder zurückzugeben [X.] 17. Dezember 1996 gab die Beklagte gegenüber den [X.] Bürgschaftserklärung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft ab,die auszugsweise wie folgt lautete:"Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegenden Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung dervorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbetreibende erhal-ten hat, oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, über-nehmen wir ... hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unterVerzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der [X.] der [X.] bis zum Höchstbetrag von DM 519.640,--. ...Der verbürgte Höchstbetrag vermindert sich jeweils um den Be-trag, der nach dem obigen Kaufvertrag zur Zahlung fällig [X.] zahlten die Kläger, die ihre Ansprüche aus der [X.] der darlehensfinanzierenden [X.] abgetreten haben, den vollenKaufpreis.Weil der Bauträger seiner Verpflichtung, das Objekt bis zum31. Dezember 1997 fertigzustellen, nicht nachkam, traten die Kläger [X.] zurück und verlangen, gestützt auf die Bürgschaft und eine [X.] der [X.], an diese Zahlung von 519.640 DM(= 265.687,71 Löschungsbewilligung für die zugunsten der Bank eingetragene Siche-- 4 -rungsgrundschuld, hilfsweise auch Zug um Zug gegen Löschung einer zuihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung.Das [X.] hat der Klage mit Rücksicht auf eine Reduzierungder Bürgschaft um die mit Beginn der Erdarbeiten fällige erste Kaufpreis-rate von 155.892 DM nur in Höhe von 363.748 DM stattgegeben. Die Be-rufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen [X.] den Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Der Höchstbetrag der Bürgschaft habe sich um die schon vor [X.] der Kläger fällig gewordene erste Kaufpreisrate ver-mindert. Eine andere Auslegung komme angesichts des eindeutigenWortlauts der Bürgschaftserklärung, die auf die in § 3 Abs. 1 des [X.] festgelegte [X.] nach Baufortschritt Bezugnehme, nicht in Betracht. Ein etwaiger Verstoß der beschränkten [X.] gegen § 7 Abs. 1 [X.] sei im Verhältnis der Parteien nicht be-rücksichtigungsfähig, da sich die Makler- und Bauträgerverordnung nicht- 5 -an Kreditinstitute richte. Die Regelung über die Reduzierung der Höchst-betragsbürgschaft, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild alsAGB-Klausel angesehen werden könne, verstoße nicht gegen § 3 [X.],weil sich die Höhe einer Bürgschaft grundsätzlich aus den jeweils zu [X.] Forderungen ergebe. Auch eine unangemessene Regelung [X.] von § 9 [X.] liege nicht vor, weil ein etwaiger Verstoß gegen die[X.] das hier maßgebliche AGB-Verhältnis zwischen den Klägern [X.] und der [X.] als Verwenderin nicht berühre.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die inder Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. [X.], [X.] 27. Juni 2001 - [X.], [X.], 1863, 1864), zur Abwei-sung der Klage führende Auslegung des [X.] durch [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden.1. Bei der Vereinbarung, "der verbürgte Höchstbetrag vermindertsich jeweils um den Betrag, der nach dem obigen Kaufvertrag zur [X.] fällig ist", handelt es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - nicht um eine AGB-Klausel, die das Revisionsgericht selbständigauslegen könnte ([X.]Z 121, 173, 178), sondern um eine Individualver-einbarung. Zwar entspricht die Bürgschaft - obwohl nicht als [X.]-[X.] bezeichnet - im übrigen weitgehend der Anlage 7 des [X.] zum § 34c Gewerbeord-nung und zur Makler- und Bauträgerverordnung (abgedruckt bei [X.],[X.] 7. Aufl. S. 355, 417). Dies und der Umstand, daß der Bürg-- 6 -schaftstext von einer Bank verwendet worden ist, deuten nach der Le-benserfahrung darauf hin, daß er für eine mehrfache Verwendung ent-worfen wurde, es sich mithin insoweit um einen Formularvertrag handelt([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 535, 536).Allerdings hat die Beklagte - von den insoweit beweispflichtigen Klägernunwidersprochen - dargelegt, die Bürgschaft stimme - was gerichtsbe-kannt sei - hinsichtlich der streitgegenständlichen Passage (Abschmel-zung der Bürgschaft) nicht mit den sonstigen von ihr verwandten [X.] überein, sie sei vielmehr für den Einzelfall konzipiert.Durch die "Abschmelzungsvereinbarung" erhält die [X.] auch eine andere inhaltliche Ausgestaltung, weshalb es sich nichtlediglich um eine unselbständige Ergänzung von im übrigen allgemeinenGeschäftsbedingungen handelt (vgl. [X.]Z 99, 203, 205 f.; 102, 152,158).2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der [X.] deren Wortlaut bestimmt. Die Bürgschaft, die nicht als [X.]-Bürgschaft bezeichnet ist, sieht eine Verminderung des verbürgtenHöchstbetrages "jeweils um den Betrag (vor), der nach dem obigenKaufvertrag zur Zahlung fällig ist". In Bezug genommen ist damit § 3Abs. 1 des Kaufvertrages. Mit dieser Klausel wollte die Beklagte ihreBürgenhaftung beschränken und nur die dem [X.] nicht entspre-chende Vorleistung der Kläger absichern. Nach § 3 Abs. 1 des [X.] waren 30% des Kaufpreises mit Beginn der Erdarbeiten fällig. [X.] dieser Arbeiten ist unstreitig mit der Folge, daß sich die [X.] um 155.892 DM reduziert [X.] -3. Eine solche, am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaftverstößt nicht gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter In-terpretation (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2001 - [X.], [X.],1525).a) Zwar ist die Vereinbarung in § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages, eineden Käufern gestellte [X.]-Bürgschaft sei nach Erreichen des jeweili-gen [X.]es wieder zurückzugeben, gemäß § 134 BGB unwirk-sam, weil diese Regelung zum Nachteil der Kläger gegen § 7 Abs. 1Satz 3, § 12 [X.] verstößt (vgl. [X.]Z 146, 250, 257 ff.).aa) Nach § 12 [X.] darf der Gewerbetreibende seine Verpflich-tungen nach den §§ 2-8 [X.] weder ausschließen noch [X.] 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] ordnet ausdrücklich an, daß die Sicherheit auf-recht zu erhalten ist, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.] vor-liegen und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Der [X.] dadurch einen angemessenen Ausgleich für die von ihm eingegan-gene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für das herzustellende Werksofort zu entrichten und nicht erst, entsprechend der gesetzlichen Re-gelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Abnahme oder, wie es § 3 Abs. 2[X.] gestattet, in [X.] entsprechend dem Bauablauf nach Bauab-schnitten.bb) Daß durch den in § 7 Abs. 1 [X.] mit der Änderungsverord-nung vom 7. November 1990 neu eingefügten Satz 4 der bis dahin um-strittene Austausch der Sicherheiten des § 3 [X.] und des § 7 [X.]zugelassen worden ist, ändert an der Unwirksamkeit der in § 3 Nr. 2 [X.] getroffenen Regelung nichts. Eine Vermischung [X.] von Sicherungen in der dort vorgesehenen Form, daß eineBürgschaft nach § 7 [X.] sukzessive mit Baufortschritt und Vorliegender Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.] zu reduzieren ist, ist unzu-lässig ([X.], Der [X.]. [X.]. 513; [X.]/Pause,Bauträgerkauf und Baumodelle 3. Aufl. [X.]. 162; [X.], Makler- undBauträgerverordnung 7. Aufl. § 7 [X.] [X.]. 4; Schöner/Stöber, [X.]. [X.]. 3218; v. [X.]/Wagner/[X.], [X.] fürNotare und Kreditinstitute [X.]. 180 und 482; Brandhofer NZBau 2001,305; [X.] MittRhNotK 1995, 117, 136; a.[X.], [X.] fürBauträger 4. Aufl. [X.]. 184, 191 ff.; [X.], 251, 253). [X.] ohne weiteres bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1[X.]. Während Satz 3 dieser Vorschrift anordnet, daß die Sicherheitaufrecht zu erhalten ist, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.]vorliegen und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist, läßt derdurch Verordnung vom 7. November 1990 eingefügte Satz 4 zwar [X.] der von der [X.] angebotenen Sicherungssysteme zu, ([X.] dazu) aber nicht deren Vermischung.b) Die Unwirksamkeit der in § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages enthal-tenen Abschmelzungsklausel berührt aber die Bürgschaft nicht. Daß dieentsprechend den Regelungen im Kaufvertrag beschränkte Bürgschaftnicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] genügt, ist [X.] unschädlich, weil die [X.] im Vertragsverhältnis zwischen Er-werber und Bürgen keine Wirkung entfaltet ([X.], Beschluß vom 19. [X.]). Zwar läßt die in der Bürgschaftsvereinbarung ent-haltene Bezugnahme auf den Kaufvertrag den Schluß zu, die [X.] die zwischen Klägern und Bauträger getroffene [X.] und in dem Umfang bürgen wollen, in dem der Bauträger gegen-- 9 -über den Klägern nach dem Kaufvertrag zur Stellung einer Bürgschaftverpflichtet war. Eine solche Annahme macht die allein am Wortlaut ori-entierte Auslegung des Berufungsgerichts aber nicht rechtsfehlerhaft.Ebenso wie die Beklagte sind auch die Kläger und der Bauträger von derWirksamkeit der im notariellen Kaufvertrag enthaltenen [X.] ausgegangen. Die Kläger haben von der [X.] nur eine ab-schmelzende Bürgschaft erwartet und - entsprechend ihren Erwartun-gen - eine solche auch bekommen. Vor diesem Hintergrund ist es [X.], das Risiko für die Nichtigkeit im notariellen Kauf-vertrag getroffener Abreden nicht durch eine Erweiterung der Haftungüber den Bürgschaftswortlaut hinaus auf die Beklagte abzuwälzen, diemit ihrer Bürgschaft nur die dem [X.] nicht entsprechende [X.] der Kläger absichern [X.] -III.Die Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.[X.] [X.] am [X.]hof [X.] befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. [X.] Wassermann Appl
Meta
06.05.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. XI ZR 33/02 (REWIS RS 2003, 3232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3232
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