Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. 1 StR 706/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 706/13

vom
5. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar
2014
gemäß §
349 Abs. 4 [X.]
beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2013 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

E.

wegen gewerbsmä-ßiger Steuerhehlerei in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten J.

E.

hat es wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 22 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-setzt hat. Daneben hat es Feststellungen gemäß §
111i Abs.
2 [X.] getroffen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts.
Beide Rechtsmittel haben bereits mit der Rüge, der jeweilige
Angeklagte sei nicht gemäß §
257c Abs.
5 [X.] über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl.
hierzu [X.],
Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2
BvR 2155/11 Rn. 99, [X.], 1058, 1067; Senat, [X.] vom 11.
April 2013 -
1
StR 563/12, [X.], 611
und vom 17. Sep-tember 2013 -
1 [X.]). Die Angeklagten haben die ihnen zur Last geleg-1
2
-
3
-
ten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Sie hätten sich möglicherweise bei ordnungsgemäßer Belehrung gegen die Tatvorwürfe vertei-digt. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht. Eine Ursächlichkeit des [X.] kann deshalb
hier nicht ausgeschlossen werden
(vgl. dazu [X.] aaO Rn. 99, 127).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Urkunden und sonstige Schriftstücke nur dann im Wege des Selbstlese-verfahrens
ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt
worden sind, wenn nach dessen Durchführung zu Protokoll festgestellt ist, dass die [X.] des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gele-genheit hatten (§
249 Abs.
2 Satz
1 und
3 [X.]; vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 -
1 [X.], [X.], 346).
Die Durchführung des [X.] kann als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das [X.] bewiesen werden (§§
273, 274 [X.]).
Die hier n-ten Urkunden Kenntnis genommen. Die übrigen Verfahrensbeteiligt
3
-
4
-
Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2011 -
1 [X.], [X.], 253).
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesen-
heit an der Unterschriftsleistung
gehindert.

[X.] [X.]

Jäger

Radtke Mosbacher

Meta

1 StR 706/13

05.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. 1 StR 706/13 (REWIS RS 2014, 8171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

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2 BvR 2883/10

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1 StR 33/11

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