Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 6/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5090

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 6/14
vom

4. Juni 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Unterlassung
-

2

-

Der [X.], [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. König und
Seiters
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Dr. Kau
am
4.
Juni 2014

beschlossen:

Dem Kläger wird
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulas-sung der Berufung gewährt.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 11.
Dezember 2013
verkündete
Urteil des I.
Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat seit Mitte 2007 im Zusammenhang mit Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen den Kläger dessen Vermögensverhältnisse ge-prüft. Mit Schreiben vom 18.
Juli 2012 -
unterzeichnet von der Vorsitzenden der 1
-

3

-

Abteilung VI der [X.] Rechtsanwältin E.

-
drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls

14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) und die Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Hierbei wies die Beklagte darauf hin, dass gegen
den Kläger gerichtete Forderungen in Höhe von mindestens 25.052,34

-
hiervon 15.867,74

-
bekannt ge-worden seien und dem Kläger im Übrigen [X.] vorgeworfen würden. Der Kläger hat innerhalb der ihm von der [X.] gesetzten Frist zur Stellungnahme eine Unterlassungsklage gegen
die Beklagte erhoben. Der [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.

II.

Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 [X.], §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, da er
unverschuldet
zur Einhaltung der Frist nicht in der Lage war.

III.

Der gemäß
§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Der
vom Kläger
der Sache nach geltend gemachte
Zulas-sungsgrund
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) liegt
nicht vor.

2
3
-

4

-

1. Mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 seiner Klage hat der Kläger die Verpflichtung der [X.] begehrt, es zu unterlassen, "gegenüber dem Kläger und/oder jedweden dritten Personen zu behaupten, es seien
ihr Verbindlichkei-ten des [X.] bekannt, wenn und solange die Existenz dieser Verbindlichkei-ten nicht zweifelsfrei bewiesen ist"
bzw. "gegenüber dem Kläger und/oder [X.] dritten Personen zu behaupten, Forderungen Dritter gegen den Kläger seien vollstreckbar, wenn und solange die Vollstreckbarkeit solcher Forderun-gen nicht zweifelsfrei bewiesen ist".

Der [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat diese Anträge zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Vortrag des [X.] in seiner Zulassungsbegründung merkt der Senat er-gänzend lediglich folgendes an:

Der Kläger
wendet ein, der [X.] sei zu Unrecht -
denn aus der Beiakte ([X.]

) ergebe sich Gegenteiliges -
davon ausgegan-gen, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte unbeteiligten Dritten Kenntnis von den Vorermittlungen gegeben habe. Insoweit kann dahinstehen, ob, wenn die Beklagte, wie aus der Beiakte ersichtlich,
Informationen zum Beispiel aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Amtsgerichts S.

, von der [X.] verschiedener B.

Amtsgerichte
oder von der [X.] (Steuerabteilung) anfordert, diese als unbe-teiligte Dritte angesehen werden können. Jedenfalls ist die Einholung von In-formationen, wie sie sich aus der Beiakte ergibt,
im Rahmen des der [X.] obliegenden Prüfungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) von der Rechtslage ohne weiteres
gedeckt.
Die Beklagte hat nach Aktenlage auch nicht, wie es die Antragsformulierung des [X.] nahelegt, Dritten Kenntnis von bestimmten (vollstreckbaren) Forderungen gegeben, sondern die angeschriebenen Stellen 4
5
6
-

5

-

lediglich unter Hinweis auf § 36a Abs. 3 [X.] a.F., § 36 Abs. 2 [X.] n.F.
um Auskünfte gebeten. Diese Vorgehensweise ist ersichtlich nicht zu beanstanden.

2. Mit dem Antrag zu Ziffer
3 hat der Kläger
die Verpflichtung der [X.] beantragt, es zu unterlassen, ohne seine Einwilligung "eine Datensammlung
mit seinen ehemaligen und/oder aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten anzulegen, zu speichern sowie zu verwenden, wenn und soweit sie diese Daten nicht für ein aktuelles Verfahren in ihrem Aufgabenkreis bedarf; für ein laufen-des Verfahren erfasste und gespeicherte Daten sind nach Abschluss des [X.] unverzüglich zu löschen und die Löschung dem Kläger mitzuteilen."

Diesen Antrag hat der [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend abgelehnt. Soweit sich in der Beiakte ([X.]

) aus der [X.] ab Mitte 2007 diverse den Kläger betreffende Unterla-gen über dessen Vermögenslage befinden, ist die Sammlung und Verwertung dieser Unterlagen von der Aufgabe der [X.], die Vermögensverhältnisse des [X.] zu überprüfen, gedeckt.

3. Mit den Anträgen zu Ziffer 4 und 5 hat der Kläger die Verpflichtung der [X.] begehrt, es zu unterlassen, ihm den Widerruf
seiner Zulassung an-zudrohen, "wenn und soweit ihr gegenüber nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass der Kläger zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist, in der Regel erbracht durch Fruchtlosigkeitszeugnis oder die in § 14 II Nr. 7 [X.] genannten Eintragungen"
bzw. ihm den Sofortvollzug anzudrohen, "wenn und solange die Beklagte nicht in der Lage ist, ein über diesen zweifelsfrei bewiese-nen Vermögensverfall hinausgehendes Interesse, insbesondere das Bestehen einer konkreten Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie eine konkrete Gefährdung von Fremdgeldern, zweifelsfrei nachzuweisen".
7
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9
-

6

-

Der [X.] hat diese
Anträge zutreffend als unzulässig zu-rückgewiesen, da sie sich lediglich gegen Vorbereitungsmaßnahmen im [X.] auf einen möglicherweise beabsichtigten Verwaltungsakt richten. [X.] davon diente das Schreiben der [X.] vom 18.
Juli 2012 der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs und sollte dem Kläger, den im Übrigen eine Mitwir-kungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts traf (vgl. hierzu nur Senat, [X.] vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 29), die Möglichkeit eröffnen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen. Rechtswidrig hat die Beklagte insoweit nicht gehandelt.

4. Der Antrag zu Ziffer
6 betrifft die Verpflichtung der [X.], es zu unterlassen, die Rechtsanwältin E.

jemals wieder mit seinen berufsrecht-lichen Angelegenheiten zu befassen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst eine teilweise unkorrekte Wiedergabe seines Klageantrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils rügt, stellt dies keinen Grund für eine Zulassung der Berufung dar. Der Kläger hätte eine Urteilsberichtigung beantragen können
(§ 112c
Abs.
1
Satz 1 [X.], §§ 118, 119 VwGO). Der weitere Einwand des [X.], der [X.] habe den Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, ist nicht entscheidungserheblich, da -
die Zulässigkeit einmal unterstellt
-
der Kläger kei-nen
Anspruch darauf
hat, dass Rechtsanwältin E.

in Zukunft nicht mehr mit seinen berufsrechtlichen Angelegenheiten befasst wird.

10
11
12
-

7

-

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
1
Satz 1 [X.], § 52 GKG.

Kayser
König

Seiters

Stüer

Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
I [X.] 10/12 -

13

Meta

AnwZ (Brfg) 6/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 6/14 (REWIS RS 2014, 5090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5090

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