Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZB 11/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2123

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[X.] vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 765a Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Le-bensgefahr während des [X.] selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren. [X.], [X.]uss vom 13. August 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. August 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss der Zivilkammer 51 des [X.] vom 20. Januar 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.043,96 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die am 7. Januar 1910 geborene Schuldnerin ist durch Urteil des [X.] vom 20. November 2006 verurteilt, das Haus F.

straße in [X.]zu räumen. Gegen die vom Gläubiger betriebene [X.] hat die Schuldnerin nach § 765a ZPO Räumungsschutz beantragt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Räumungsschutzantrag der Schuldnerin mit [X.]uss vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete so-fortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Räumungsschutzantrag weiter. Der Gläubiger hat beantragt, die Rechtsbe-schwerde zurückzuweisen. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat eine besondere Härte auf Seiten der Schuldnerin, die es bei Würdigung der Gläubigerinteressen rechtfertigt, die Zwangsvollstreckung befristet oder unbefristet einzustellen, verneint und hierzu ausgeführt: 5 Allein das hohe Alter der Schuldnerin und die bei ihr vorhandene leichte senile Demenz rechtfertigten keinen Räumungsschutz. Der Verlust der vertrau-ten Umgebung werde zwar ihre Orientierungsschwierigkeiten verstärken und negative gesundheitliche Folgen haben. Lebensgefahr bestehe für die Schuld-nerin im Falle einer Räumung aber nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die Schuldnerin seit mehr als zwei Jahren von ihrer Verpflichtung zur Räumung Kenntnis habe. Dass sie Anstrengungen zur Anmietung anderer Räume [X.] habe, habe sie nicht dargelegt. Für die Lebensqualität der Schuldnerin sei auch die Aufrechterhaltung des [X.] Kontakts mit den übrigen Mitglie-dern der Wohngemeinschaft von Bedeutung. Dieser lasse sich aber auch in einer anderen Wohnung erhalten. 6 - 4 - 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Annahme des [X.], die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei zur Vermeidung einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 a) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-ressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räu-mungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigen-tums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen ([X.] 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungs-vollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für den Betroffenen besteht, sorgfäl-tig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuld-ner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen ([X.], [X.]. v. 22.11.2007 - [X.], [X.], 1000 [X.]. 9). 8 - 5 - b) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, eine Gefahr für das Leben der Schuldnerin bestehe im Falle einer Räumung nicht. Aufgrund ihrer Erkrankung und des hohen Alters bestehe bei der Schuldnerin nur eine verrin-gerte Fähigkeit der Anpassung an eine neue Umgebung, wodurch sie bei einer Zwangsräumung Lebensqualität verliere und sich ihre gesundheitliche Progno-se verschlechtere. 9 c) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-richt habe den Vortrag zu den Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuld-nerin nur unzureichend gewürdigt. Bei vollständiger Berücksichtigung des [X.] der Schuldnerin hätte das Beschwerdegericht ohne weitere Beweiser-hebungen eine Lebensgefahr für die Schuldnerin im Falle einer Räumung nicht ausschließen dürfen. 10 Nach der Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom 13. Mai 2008 leidet die Schuldnerin an arterieller Hypertonie und hypertensiver Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz. Nach dem Attest der Fachärztin für [X.] vom selben Tag liegt bei der Schuldnerin eine fortschreitende de-mentielle Erkrankung und eine hundertprozentige Schwerbehinderung vor. Auf-grund des hohen Alters und der Demenzerkrankung bezeichnet die Ärztin den Zustand der Schuldnerin bei einer Zwangsräumung wegen der damit verbunde-nen Aufregung als lebensbedrohend. Zu demselben Ergebnis kommt die [X.] in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2008. Auch der ärztliche Gut-achter der zentralen medizinischen Gutachtenstelle des [X.] gelangt in seiner amtsärztlichen Stellungnah-me vom 14. Juli 2008 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die negativen Folgen für ihre Gesundheit bestehe bei der Schuldnerin [X.]. Mit den in diesen ärztlichen Stellungnahmen prognostizierten Gefahren für Leben und [X.] - 6 - sundheit der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht sich nicht auseinanderge-setzt, sondern nur auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksamtes [X.] vom 24. Juli 2008 abgestellt, nach der bei einem [X.] Umzug keine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dies reicht für eine vollständige Würdigung der mit einer Zwangsräumung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin in Anbetracht der unterschiedlichen Ergebnisse der ärztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai, 22. Juni und 14. Juli 2008 einerseits und vom 24. Juli 2008 andererseits nicht aus. Hierzu hätte das Beschwerdegericht vielmehr eine ergänzende ärztliche Begutachtung unter Einbeziehung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen einholen müssen. Das Beschwerdegericht durfte die Prüfung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsräumung auch nicht auf eine akute Lebensgefahr während des [X.] beschränken. Die Schuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer [X.]euni-gung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwar-tung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amtsärztli-chen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Be-einträchtigungen nach Durchführung des [X.] ist in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpas-sungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. [X.] NJW 1998, 295). 12 - 7 - 3. Die Entscheidung des [X.] kann danach keinen [X.] haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu etwaigen aus der Zwangsräumung herrührenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuld-nerin zu treffen hat. 13 Sollten für die Schuldnerin danach erhebliche Gesundheitsrisiken mit ei-nem Wohnsitzwechsel wegen Verlustes der bekannten Umgebung verbunden sein, darf das Beschwerdegericht bei der nach § 765a ZPO erforderlichen Inte-ressenabwägung nicht zu Lasten der Schuldnerin berücksichtigen, dass diese nach dem Räumungsurteil keine Anstrengungen unternommen hat, eine andere Wohnung zu finden. Denn durch einen Umzug bestünde gerade die Gefahr, dass sich die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Gesundheitsrisiken rea-lisieren. Zudem wird das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall auch dem Umstand ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen haben, dass die Schuldnerin eine laufende Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarten Miete zahlt, nach ihrem - unbestrittenen - Vortrag nur noch geringe Zahlungsrückstände bestehen und vom [X.] - 8 - auch keine anderen Umstände geltend gemacht worden sind, aus denen sich ein vorrangiges Interesse an der Räumung ergeben könnte. [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2008 - 32 M 8042/08 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 51 [X.]

Meta

I ZB 11/09

13.08.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZB 11/09 (REWIS RS 2009, 2123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2123

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