Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 52/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4377

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016BIZB52.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 52/16
vom
6. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un-ter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Die Eingabe des [X.] vom 12.
Juni 2016 ist als Antrag auf [X.] zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts auszulegen.
Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Die von dem Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu-lässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluss vom 26.
April 2016 nicht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
I
ZB 17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-1
2
-
3
-
de abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f.; Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn.
13; Beschluss vom 13. Juli 2011 -
IX ZA 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18.
August
2014 -
I
ZA
8/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Februar 2015
I
ZA
15/14 Rn.
2; Beschluss vom 7.
Oktober 2015

I
ZB
49/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 18.
August 2016 -
I
ZA 3/16, juris Rn.
2).

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2016 -
5 O 678/16 -

O[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
6 W 43/16 -

Meta

I ZB 52/16

06.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 52/16 (REWIS RS 2016, 4377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4377

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZA 3/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 20/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 32/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Beseitigung des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit; Auslegung eines …


XI ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Prozesskostenhilfeablehnung: Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten …


IX ZB 10/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 77/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.