Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016BIZB52.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 52/16
vom
6. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un-ter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Eingabe des [X.] vom 12.
Juni 2016 ist als Antrag auf [X.] zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts auszulegen.
Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Die von dem Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu-lässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluss vom 26.
April 2016 nicht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
I
ZB 17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-1
2
-
3
-
de abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f.; Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn.
13; Beschluss vom 13. Juli 2011 -
IX ZA 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18.
August
2014 -
I
ZA
8/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Februar 2015
I
ZA
15/14 Rn.
2; Beschluss vom 7.
Oktober 2015
I
ZB
49/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 18.
August 2016 -
I
ZA 3/16, juris Rn.
2).
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2016 -
5 O 678/16 -
O[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
6 W 43/16 -
Meta
06.10.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 52/16 (REWIS RS 2016, 4377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4377
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 20/14 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 32/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Beseitigung des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit; Auslegung eines …
XI ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Prozesskostenhilfeablehnung: Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten …
IX ZB 10/17 (Bundesgerichtshof)