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PDF anzeigen[X.][X.] vom 28. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der Vorsitzende des [X.]. Zivilsenats des [X.] hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozess-pfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutions-beschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 11. Juli 2002 - [X.] ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt. Streitwert: 25.564,59 • Gründe: [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat mit [X.]uss vom 11. Juli 2002 - [X.] ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Be-schluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2002 als unzulässig verworfen. In dem [X.]uss des [X.] war die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss des [X.] vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden war. 1 Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde. 2 - 3 - I[X.] Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen. 3 Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hin-sichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich erachtet wird. 4 Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen [X.] auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch aus anderen Gründen nicht statthaft. 5 1. Nach § 34 Abs. 2 [X.] steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbe-schluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung sei-nes insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, et-wa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Mei-nung und ständige Rechtsprechung auch des [X.] ([X.]Z 169, 17 ff; [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] ZB 12/07, [X.], 227 Rn. 3 ff; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 34 Rn. 72). 6 - 4 - § 80 Abs. 1 [X.] findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbe-schwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsver-träge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HK-[X.]/[X.], aaO § 80 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 80 Rn. 11). 7 Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Urt. v. 14. Mai 2009 - [X.] ZR 60/08, [X.], 1296 1297 Rn. 8 ff). 8 Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 [X.], §§ 574 ff ZPO zulässige Rechts-beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]. 9 2. Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des [X.] gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit [X.] ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers. 10 3. Ein Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August 11 - 5 - 2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jah-ren längst abgelaufen. [X.]: [X.], Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -
Meta
28.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. IX ZA 38/09 (REWIS RS 2009, 914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 914
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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