Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZR 206/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 169

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 259 Abs. 3 Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen be-reits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen [X.]. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entschei-dung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch das [X.] am 16. Juli 2007 über das Vermögen der B.

GmbH eröffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 6. September 2007 bestätigten die Gläubiger einen Insolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters enthält. Das [X.] hob durch Beschluss vom 28. September 2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kläger ermächtigt, An-fechtungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 1 Mit der am 19. November 2007 eingereichten und am 12. Dezember 2007 zugestellten Klage verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten Zahlung in Höhe von 15.000 •. Das [X.] hat die [X.] - 3 - ge unter Berufung auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des [X.] als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Sprungrevision bleibt ohne Erfolg. 3 [X.] Das [X.] hat ausgeführt, die Klage sei als unzulässig abzuwei-sen, weil dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessfüh-rungsbefugnis fehle, eine Anfechtungsklage zu erheben. § 259 Abs. 3 [X.] [X.] die Möglichkeit einer fortgesetzten Prozessstandschaft des [X.] lediglich für den Fall, dass bereits ein Rechtsstreit über die Insolvenzan-fechtung anhängig und die Prozessführungsbefugnis im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die durch den Beschluss des Amtsgerichts ausgesprochene Ermächtigung verleihe keine weiterführenden Rechte. Die Anordnung sei unwirksam, weil die [X.] nicht ohne Rechtsgrundlage verliehen werden könne. In die gesetzlichen Vorgaben des § 259 Abs. 1, 3 Satz 1 [X.] könnten die Gerichte nicht eingreifen, weil die Befugnisse der Parteien kraft Amtes nach der Syste-matik des Zivilverfahrensrechts durch die objektive materielle und formelle Rechtsordnung vorgegeben seien. 4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 5 - 4 - 1. Dem Kläger fehlte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Anwendbarkeit des § 259 Abs. 3 [X.] die Prozessführungsbefugnis, einen neuen [X.] rechtshängig zu machen. 6 a) Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren ausschließlich dem Insolvenzverwalter überantwortet, weil der Erfolg der An-fechtung der seiner Verwaltung und Verfügung unterliegenden (§ 80 [X.]) [X.] zugute kommt. Die Anfechtungsbefugnis des Verwalters geht als Bestandteil seiner allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer Aufhebung (§§ 200, 258 [X.]) oder Einstellung (§ 215 [X.]) beruht, unter ([X.] 83, 102 f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 210). Darum entfällt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des [X.] ([X.], Urt. v. 15. Juni 1992 - [X.], [X.], 1152 f). Eine von dem Insolvenzverwalter noch in Ausübung seines Amts rechtshängig gemachte Anfechtungsklage erledigt sich mit der Beendigung des Verfahrens (Münch-Komm/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 225; Ehricke in Kübler/[X.], [X.] § 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 [X.]). 7 b) Wird das Insolvenzverfahren nach der [X.] aufgehoben (§ 200 Abs. 1 [X.]), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1, 2 [X.]), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige [X.] fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsan-spruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter [X.] - 5 - timiert, einen [X.] erst nach vollzogener [X.] ein-zuleiten (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 211; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 129 Rn. 85; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 129 Rn. 25; vgl. ferner [X.] 83, 102, 103; [X.], Urt. v. 15. Juni 1992 aaO). Die Ermächtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter dürfe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgese-hen. Für den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussvertei-lung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden ist, hat der [X.] lediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung eines anhängigen [X.]es in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der Zwangsvergleich den [X.] erwähnt ([X.] 83, 102, 104). [X.] Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung für das [X.] mit der Vorschrift des § 259 Abs. 3 [X.] aufgenommen. Au-ßerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechts-gedanken einer "Nachtragsverteilung" zurückgegriffen werden. 9 c) § 259 Abs. 3 [X.] verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom früheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der [X.] mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der [X.] aus die-sem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als [X.] - 6 - sches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der [X.] des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch § 259 Abs. 3 [X.] auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten ([X.] in Kübler/ [X.], aaO § 259 Rn. 11). Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 [X.] er-möglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der [X.] auf der Grundlage erst jetzt [X.] gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben ([X.], Urt. v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 36/02, [X.], 39, 40 f Rn. 11). Die auf einen noch nicht beendeten (BT-Drucks. 12/2443 [X.]), "anhängigen Rechtsstreit" zuge-schnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach [X.] zu erheben (HK-[X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 85 a.E.; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 259 Rn. 21; [X.] in Kübler/[X.], aaO § 259 Rn. 11). Ist das Insolvenzver-fahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungskla-gen schlechthin aus (vgl. [X.] 175, 86, 89 f Rn. 10). Angesichts ihres [X.] kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren nicht analog angewendet werden (FK-[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 259 Rn. 21; [X.]/[X.], aaO § 259 Rn. 20). d) Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die Regelung des § 259 Abs. 3 [X.] auf den von dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten [X.] bereits im Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines an-hängigen Rechtsstreits (vgl. [X.] 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem 11 - 7 - von § 259 Abs. 3 [X.] vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. [X.], Urt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das [X.] hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den [X.] des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten [X.] für das Revisionsverfahren bindend ([X.], Urt. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZR 78/07, [X.], 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kläger geltend macht, der Erlös aus [X.]en sei bereits in die Insol-venzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit, weitere [X.]e zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt wurde. 2. Die Prozessführungsbefugnis des [X.] kann nicht aus dem - nach dem [X.] einer ständigen Praxis entsprechenden - Beschluss des [X.] vom 28. September 2007 hergeleitet werden. 12 a) Zwar ist der Kläger nach dem Inhalt dieses Beschlusses zur gerichtli-chen Geltendmachung von [X.] ermächtigt worden. Diese Entscheidung ist jedoch insoweit nichtig und darum nicht geeignet, für die Beur-teilung der Prozessführungsbefugnis des [X.] in vorliegendem Rechtsstreit eine Bindungswirkung zu entfalten. Eine Anordnung, welche eine Behörde in-nerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, darf aus Gründen der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt wer-den, weil sie mit dem materiellen Recht nicht im Einklang steht. Jedoch ist ihr wegen Nichtigkeit jede Rechtswirkung zu versagen, wenn die getroffene Maß-nahme jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt ([X.] 33, 195, 201; 41, 303, 309; 121, 98, 101; 142, 51, 57 f; 172, 278, 282 Rn. 15; [X.], Urt. v. 20. März 2008 - [X.] ZR 2/07, [X.], 838, 839 Rn. 8; [X.], ZPO 22. Aufl. 13 - 8 - § 51 Rn. 29; [X.]/[X.] Rn. 21 vor §§ 51, 52; Musielak/ [X.], ZPO 7. Aufl. § 51 Rn. 12; [X.], ZPO 2009 § 53 Rn. 3). b) [X.] Fehler bei der gerichtlichen Anordnung einer Pfleg-schaft führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der Maßnahme ([X.] 33, 195, 201; 41, 303, 309). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich zur Bestellung eines Pflegers berufen ist und mithin ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht ohne weiteres über die Rechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der Maßnahme führt. Demgegenüber wird die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach [X.] an zwei nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Voraus-setzungen geknüpft, nämlich die Anhängigkeit eines [X.]es und eine von den Gläubigern beschlossene Klausel in dem Insolvenzplan über die Fortführung des Prozesses. Wenn die Ermächtigung im Insolvenzplan für die Fortsetzung eines Rechtsstreits über eine Insolvenzanfechtung (§ 259 Abs. 3 [X.]) nicht besteht oder den konkreten [X.] nicht erfasst, ent-fällt das Anfechtungsrecht (vgl. [X.], Urt. v. 7. Juli 2008 - [X.], [X.], 1615, 1617 Rn. 15). Dem Insolvenzverwalter ist die Fortsetzung eines anhängigen Verfahrens also nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Gläubiger gestattet. Danach ist das Gericht in die Entscheidung, ob ein anhän-giger, eine Insolvenzanfechtung betreffender Rechtsstreit fortgeführt werden darf, nach dem im Wortlaut des § 259 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Willen des Gesetzgebers gar nicht eingebunden. Räumt das [X.] dem Insolvenzverwalter gleichwohl die Befugnis zur Geltendmachung von [X.] ein, handelt es sich, weil das Gericht unter keinen wie auch immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann, um einen Fall der absoluten Unzuständigkeit, der zur Nichtigkeit der Anordnung führt (vgl. 14 - 9 - BVerwG NJW 1974, 1961, 1963; [X.], 162, 168; [X.]/[X.], VwVfG 10. Aufl. § 44 Rn. 14; [X.]/[X.]/Sachs, VwVfG 7. Aufl. § 44 Rn. 170). Bei dieser Sachlage geht eine gerichtliche Anordnung über die Geltendmachung von - überdies noch gar nicht anhängigen - [X.] durch den Insolvenzverwalter mangels Eingreifens einer jeglichen Rechtsgrundlage von vornherein als nichtig ins Leere. 3. Die Nichtigkeit der Ermächtigung über die [X.] nicht die Wirksamkeit des zugleich ergangenen Beschlusses über die [X.]15 Da ein Hoheitsakt die Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit für sich hat, ordnet § 44 Abs. 4 VwVfG abweichend von § 139 BGB an, dass die teilwei-se Nichtigkeit einen Hoheitsakt nicht im Ganzen ergreift, sondern vielmehr Teil-nichtigkeit die Regel ist. Die Nichtigkeit des gesamten Hoheitsakts ist damit die Ausnahme und tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Hoheitsakt ohne ihn nicht erlassen hätte (BT-Drucks. 7/910 S. 65). Maßgeblich für diese Bewertung ist nicht der hypothetische Wille der Behörde oder der für sie handelnden Amtsträger, sondern der mutmaßliche Wille einer sachgemäß entscheidenden Behörde ([X.]/[X.], aaO § 44 Rn. 61; [X.], VwVfG 8. Aufl. Rn. 55). Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurtei-lenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu übertragen. Hatte das Insolvenzgericht nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans ge-mäß § 258 Abs. 1 [X.] das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die Gültig-keit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Ermächtigung, von 16 - 10 - der bei ordnungsgemäßem Vorgehen aus Rechtsgründen abzusehen war, nicht beeinträchtigt. [X.]Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 O 1801/07 -

Meta

IX ZR 206/08

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZR 206/08 (REWIS RS 2009, 169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 169

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