Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. VI ZB 19/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3233

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[X.] vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.]R: ja

ZPO §§ 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deut-lich sein (vgl. [X.] 78, 22).

[X.], Beschluß vom 11. Mai 2004 - [X.] - LG Mühlhausen

AG Worbis

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2004 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Scha-densersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 •) in Anspruch genommen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 31,83 • stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a ZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der Nebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeß-bevollmächtigten des [X.] am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a ZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er [X.] am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er bei-de Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine [X.] gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November - 3 - 2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 einge-gangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Klä-ger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbe-schwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. I[X.] [X.] des [X.] ist unbegründet. Die [X.] bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich [X.]. 1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann am 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungs-beschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das Beschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von [X.] keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die [X.] erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel [X.] 4 - drücklich zugelassen ist ([X.], Urteil vom 7. November 2003 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden Beschluß zugelassen worden ist. 2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechts-fehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzu-lässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. No-vember 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von [X.] beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichti-gungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der [X.] geklärt (vgl. u.a. [X.] 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden ([X.], Beschluß vom 24. November 2003 - [X.]/02 - [X.]-Report 2004, 477, 478) und bedarf für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. [X.], NJW-RR 2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung. 3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Be-schluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichti-gungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch - 5 - an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist nämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die [X.] Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Ne-benentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen dieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 19/04

11.05.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. VI ZB 19/04 (REWIS RS 2004, 3233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3233

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