9. Senat | REWIS RS 2020, 3434
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Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Prüfung und Würdigung von Privatgutachten
NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten.
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] - 3 K 115/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift des Einlegungsschriftsatzes wirksam erhoben wurde. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegt nicht vor.
1. Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt vor, wenn das Gericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet und damit gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 [X.]O) verstößt. Der [X.] ist deshalb gehalten, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob und aus welchen Gründen er dem Gutachten eines Sachverständigen folgt (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 23.02.2010 - X B 139/09, [X.], 1284, Rz 10, m.w.N.).
2. Daran gemessen hat das Finanzgericht ([X.]) nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen.
Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht berufen, weil das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Feststellung der ortsüblichen Vermietungszeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, liegt kein Verfahrensfehler vor. Denn ein von einem Beteiligten eingeholtes Privatgutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten. Eine aus Sicht des Beteiligten fehlerhafte oder unvollständige Würdigung des vorgelegten Privatgutachtens ist daher keine Frage unzureichender Sachaufklärung (vgl. [X.] in [X.], 1284, Rz 12).
Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der vom [X.] vorgenommenen Prognoseberechnung. Denn mit diesem Vorbringen wenden sich die Kläger allein gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Würdigung des [X.]. Damit kann eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
28.04.2020
Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Dezember 2019, Az: 3 K 115/16, Urteil
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. IX B 9/20 (REWIS RS 2020, 3434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3434
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