9. Senat | REWIS RS 2015, 8159
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren - Berücksichtigung von Beweisanträgen
NV: Kommt es aus Sicht des Finanzgerichts nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung an, sind weitere Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das FG nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend .
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 3 K 57/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) liegt nicht vor. Denn das Finanzgericht ([X.]) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es die angebotenen drei Sachverständigenbeweise nicht erhoben hat.
1. Das [X.] ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) und ihn unter [X.] ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen aber nicht (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, [X.], 218, m.w.N.). Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise zudem nur dann verletzt, wenn das Urteil des [X.] auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 96).
2. Im Streitfall hat das [X.] es unterlassen, den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angebotenen und in der Anlage zum Protokoll aufgeführten [X.] hinsichtlich der Erkrankung des [X.] und den damit zusammenhängenden Folgen für die Vermietung seiner Immobilie nachzukommen. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt darin jedoch nicht. Denn das [X.] hat die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) auf der Grundlage von § 102 [X.]O nur auf etwaige Ermessensfehler hin überprüft. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler dahingehend, dass das [X.] nicht alle für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in seine Willensbildung einbezogen hat, hat das [X.] nicht gesehen. Dabei hat das [X.] in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, dass für die gerichtliche Kontrolle die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, [X.], 499, [X.], 819, unter [X.]). Da es aus Sicht des [X.] nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ankam, waren die Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das [X.] nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend (vgl. [X.] vom 26. Februar 2015 III B 124/14, [X.], 837, unter [X.]). Soweit die Kläger zudem vorbringen, eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass der Kläger erlassbedürftig sei, betrifft ihr Vorbringen im [X.] die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das [X.] und das [X.] und damit tatsächliche und rechtliche Fehler der angefochtenen Ausgangsentscheidungen. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
15.07.2015
Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2015, Az: 3 K 57/14, Urteil
§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 102 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 5 AO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.07.2015, Az. IX B 38/15 (REWIS RS 2015, 8159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8159
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Sachaufklärungspflicht
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG
Rüge mangelnder Sachaufklärung
Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und kumulativer finanzgerichtlicher Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde: Unterlassene Amtsermittlung, Übergehen von Beweisanträgen, Treu und Glauben
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.