Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 115/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2351

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaJubiläumsschnäppchenZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das [X.] "mit Aussagen wie ..." gerichtet ist.UWG § 7 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen [X.], in der mitdem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der [X.] und denWorten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" eine Vielzahl von - als [X.] günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbungfür eine unzulässige Sonderveranstaltung.[X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.] - [X.] am [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Juni 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] des [X.] vom18. Februar 1999 aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 20. Januar 1998unter Zurückweisung der Berufung der [X.] im [X.] insoweit abgeändert, als das [X.] zum Nachteil derKlägerin erkannt hat.Der [X.]eilsausspruch des landgerichtlichen [X.]eils wird wie [X.] gefaßt:1.Der [X.] wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes biszu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetriebenwerden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis [X.] Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der [X.], untersagt, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigenWerbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs mit Aussagen wie- 3 -"1 Jahr M. [X.] ... die [X.] schon"besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsge-mäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußver-käufe, Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt.2.Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüberzu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997im Wirtschaftsraum [X.]in der in Ziffer 1 wiedergegebenenWeise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung [X.], deren Auflage und Erscheinungsintervallen auf-zuschlüsseln hat.3.Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch diein Ziffer 1 genannten [X.]handlungen der [X.] ist und künftig noch entsteht.Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronik- [X.] im Gebiet von [X.]und Umgebung.Die Beklagte warb mit einer Beilage zur Ausgabe der Zeitung "[X.] E. " vom 2. Februar 1997 unter der Überschrift "1 Jahr M. [X.] ". Die erste Seite der Beilage ist nachfolgend verkleinert und in schwarz-weißer Form [X.] -Die Klägerin beanstandet die [X.] als Werbung für eine un-zulässige Sonderveranstaltung. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt,durch die der [X.] untersagt wurde,in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] mit [X.] Jahr M. [X.] ... die [X.] schon"besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäßdurchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe, Ju-biläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt.Die Beklagte hat die einstweilige Verfügung in ihrer [X.] 19. April 1997 nur mit verschiedenen Einschränkungen als verbindlicheRegelung anerkannt. Sie hat dabei die Reichweite der [X.] insbesondere mit folgenden Sätzen [X.] erfaßt nicht das Wort 'wie' unmittelbarvor dem Zitat der Werbeaussage unserer Mandantin. Statt dessenwird die Beschlußverfügung mit der Maßgabe anerkannt, daß esdort heißt: '... zu Zwecken des [X.] mit der Aussage ...'(folgt Zitat der Werbeaussage ...)."Die Klägerin hält die Abschlußerklärung der [X.] für unzureichend.Sie hat [X.] [X.] unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetriebenwerden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis [X.] Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Be-- 6 -klagten, zu untersagen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf son-stigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des[X.] mit Aussagen wie"1 Jahr M. [X.] ... die [X.] schon"besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsge-mäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußver-käufe, Jubiläumsverkäufe oder [X.] Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüberzu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997im Wirtschaftsraum [X.]in der gemäß Ziffer 1 wiedergegebe-nen Weise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung [X.], deren Auflage und Erscheinungsintervallen auf-zuschlüsseln hat;3.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der [X.] zu erstatten, der der Klägerin durch die [X.] 1 genannten [X.]handlungen der [X.] ent-standen ist und künftig noch entsteht.Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die bean-standete Werbung sei nicht wettbewerbswidrig. Die Klage sei jedenfalls unzu-lässig, weil die Abschlußerklärung das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin be-seitigt habe und die Klageanträge unbestimmt seien.Das [X.] hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und [X.] im übrigen abgewiesen.Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung [X.] -Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesenund auf die Berufung der [X.] das landgerichtliche [X.]eil abgeändert unddie Klage insgesamt abgewiesen.Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die gestelltenKlageanträge unzulässig seien. Der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weiler sich nicht nur gegen das konkret beanstandete Verhalten richte, sondern mitseiner Wendung "Aussagen wie ..." ein Verbot begehre, das sich auch auf einemit der beanstandeten Werbung lediglich vergleichbare Werbung erstrecke.Ein in dem Unterlassungsantrag etwa (als Minus) enthaltener Antrag,der sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke, wäre - wie das [X.] weiter ausgeführt hat - unbegründet, weil die Werbung der [X.] bei den Verbrauchern nicht den Eindruck hervorrufe, es werde [X.] eines Firmenjubiläums für eine Sonderveranstaltung mit [X.] geworben. Es bestünden schon Zweifel, ob mit dem Satz "1 Jahr M. [X.] " auf ein Firmenjubiläum hingewiesen werde. Aber auch sonst er-wecke die Werbung nicht den Eindruck, es finde eine zeitlich begrenzte [X.] statt. In der Branche der Parteien werde aggressiv [X.] 8 -Der Verkehr sei daher an die Werbung mit angeblich besonders günstigenPreisen gewöhnt. Die Angabe "nur" in den auf die Preise gerichteten Pfeilenwerde lediglich als Hinweis darauf verstanden, daß die Angebote günstig [X.]. Gerade der Satz "Futter fassen, Freunde - die [X.] schon" stehe dem Eindruck entgegen, daß eine Sonderveranstaltungstattfinde, weil ihm zu entnehmen sei, daß die "[X.]" die regulären [X.] der [X.] seien und einige "Jubiläumsschnäppchen" im Geschäftslokalals Sonderangebote bereitstünden.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht nur zulässig, sondern auch begründet.a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).(1) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - [X.] der Klägerin unzutreffend dahingehend ausgelegt, daßdie dort benutzte Wendung "Aussagen wie" gleichbedeutend mit den Worten"Aussagen ähnlich wie" zu verstehen sei.Der [X.] kann als Revisionsgericht die Auslegung des [X.] als einer Prozeßerklärung in vollem Umfang selbst überprüfen (vgl.[X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, [X.], 80 = [X.], 1394 - ad-hoc-Meldung; [X.]. v. 23.11.2000 - IX ZR 155/00, [X.], 124, 125 = [X.], 164, jeweils m.w.[X.]). Dabei ist auch das Vorbringen heranzuziehen, aufdas sich die Klage stützt (vgl. [X.], [X.]. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, [X.] 9 -1998, 1045 = [X.], 739 - Brennwertkessel, m.w.[X.]). Aus diesem ergibtsich hier, daß die Klägerin bei der Fassung des [X.] von "Aussagen ähnlich wie" gesprochen hat, sondern nur von "[X.]". Nach dem Klagevorbringen ging es der Klägerin - entgegen der [X.] - nicht um ein Verbot, in dem das untersagte [X.] beispielhaft umschrieben ist und auch nur ähnliche Handlungen [X.] sind. Ein solcher Antrag wäre allerdings nicht hinreichend bestimmt(vgl. dazu [X.], [X.]. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, [X.], 254, 256 f. =WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, [X.], 235, 238 = [X.], 186 - Wheels Magazine; [X.]. v.26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 400, 402 - [X.]). Die [X.] vielmehr einen Verbotsausspruch, der - anders als die Abschlußerklä-rung der [X.] - nicht nur eine ganz konkret benutzte Werbeaussage [X.], sondern auch eine solche Werbung, die im [X.] der konkret verbotenenWerbung entspricht. Die Klägerin beantragt damit ausweislich ihres [X.] in zulässiger Weise den Ausspruch eines Verbots, das nicht bereitsdurch geringfügige Abänderungen der Werbung umgangen werden kann. [X.] sich dabei der Sache nach nicht um eine Verallgemeinerung über diekonkrete Verletzungsform hinaus (vgl. zur Zulässigkeit von Verallgemeinerun-gen [X.], [X.]. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, [X.], 1131, 1132 - Lieferstörung; [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, [X.], 907, 909 = [X.], 1258 - Filialleiterfehler; [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.],446, 447 = [X.], 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.[X.]), sondern umeinen zulässigen Hinweis darauf, daß einem gerichtlichen Verbot des [X.] grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleicheHandlungen unterfallen (vgl. [X.]Z 126, 287, 296 - [X.]; vgl. weiterTeplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche, 7. Aufl., [X.]. 57 Rdn. 11 ff.; [X.], Handbuch des [X.]prozesses, 3. Aufl., Rdn. 943 f.; [X.] 10 -stor/[X.], Der [X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 40 Rdn. 109). Ein solcherHinweis konnte hier im Hinblick auf die Fassung der Abschlußerklärung der[X.] angebracht erscheinen, weil sich diese nur auf eine Werbung mitdem Satz "1 Jahr M. [X.] ... die [X.]" bezieht, obwohl das "Jubiläum" eines einjährigen Bestandes des Ge-schäftsbetriebs in [X.]nicht wiederkehren kann.(2) Die Aufnahme der Wendung "besondere Verkäufe" in den [X.] macht diesen - entgegen der von der [X.] im Berufungsver-fahren vertretenen Auffassung - ebenfalls nicht unbestimmt. Diese Wendungdient nicht der näheren Umschreibung des Gegenstands des Verbots, sondernist lediglich ein Begründungselement, das - an sich überflüssig - in den Antragaufgenommen worden [X.]) [X.] der [X.] vom 19. April 1997 hat [X.] für die erhobene Unterlassungsklage schon [X.] beseitigt, weil sie nicht dem mit dem Unterlassungsanspruch konkret [X.] Verstoß entspricht (vgl. dazu [X.]) Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Einer [X.] an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der [X.] auf derGrundlage des unstreitigen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der [X.] Erfahrungssätze selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. dazuauch [X.], [X.]. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, [X.], 436, 438).(1) Der Unterlassungsantrag richtet sich - ungeachtet seines Wortlauts -nicht schlechthin gegen eine Werbung mit Aussagen wie "1 Jahr M. [X.] ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon", sondern gegen die Ver-- 11 -wendung einer solchen Aussage im Rahmen einer Werbung wie in der konkretbeanstandeten [X.] der [X.]. Dies ergibt sich - entgegen [X.] der Revisionserwiderung - daraus, daß die Klägerin ihren [X.] durchweg nicht lediglich mit dem Eindruck begründet hat, der beiden angesprochenen Verbrauchern durch die beiden in den Antrag aufgenom-menen Sätze hervorgerufen wird, sondern mit dem Gesamtbild der Beilage.Wird der Unterlassungsantrag in dieser Weise - unter Heranziehung seinerBegründung - nur als Angriff auf eine Werbung verstanden, die das Gesamtbildder beanstandeten [X.] aufweist, geht er auch nicht - infolge einerzu weitgehenden Verallgemeinerung - über das hinaus, was die Klägerin [X.] kann (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 14.11.1996 - I ZR 164/94, [X.] 1997,476, 477 = [X.], 439 - [X.]; [X.]. v. 20.5.1999- I ZR 66/97, [X.], 1116, 1119 = [X.], 1163 - Wir dürfen nichtfeiern; [X.]. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, [X.], 1119, 1121 f. = [X.],1159 - [X.]) Die beanstandete Werbung ist als Ankündigung einer nach § 7Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung zu [X.]) Einem Unternehmen ist es durch § 7 Abs. 1 UWG nicht verwehrt,auch außerhalb des [X.] des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu [X.] auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen und dies auch mit einer Wer-bung für die angebotenen Waren zu verbinden. Die Werbung mit besonderenAngeboten im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein Firmenjubiläum ruft beiden angesprochenen Verbrauchern allerdings häufig den Eindruck hervor, eshandele sich um eine außergewöhnliche, auf die [X.] beschränkte Veranstaltung mit einem aus dem Rahmen des Üblichenfallenden, aus dem gegebenen Anlaß im Preis herabgesetzten Angebot (vgl.- 12 -[X.], [X.]. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, [X.] 1998, 483, 485 = [X.], 296 - Der M.-Markt packt aus; [X.]. v. 25.6.1998 - [X.], [X.] 1998, 1046,1047 = [X.], 982 - [X.]I; [X.]. v. 10.7.1997 - I ZR 201/95, [X.] 1998, 486 = [X.], 301 - Geburtstags-Angebot; [X.][X.], 1116, 1119 - Wir dürfen nicht feiern). [X.] ist dies jedochnicht. Es ist auch möglich, daß unter Hinweis auf die Wiederkehr des Jahres-tages des Bestehens des Unternehmens lediglich Sonderangebote, wie sie imGeschäftsbetrieb des Unternehmens üblich sind, beworben werden (vgl. [X.][X.] 1997, 476, 477- [X.]).Für die Beurteilung, ob bei einer Werbung mit dem "Jubiläum" des [X.] eine (unzulässige) Sonderveranstaltung angekündigt wird oderlediglich Sonderangebote gemacht werden, kommt es nach § 7 Abs. 1 [X.] das Erscheinungsbild der Werbung insgesamt an. Eine Sonderveranstal-tung ist maßgeblich davon gekennzeichnet, daß sie außerhalb des [X.] stattfindet. Sie muß sich deshalb aus der Sicht [X.] von den Verkaufsformen absetzen, die sonst in der [X.] üblich sind (vgl. [X.] [X.] 1998, 1046, 1047 - [X.]I). Gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise auf-grund einer Ankündigung den Eindruck, das werbende Unternehmen unterbre-che aus Anlaß des Firmenjubiläums den gewöhnlichen Verkauf und biete ausdiesem Anlaß und abweichend von den üblichen Sonderangeboten vorüberge-hend besondere Kaufvorteile, ist sie als Ankündigung einer Sonderveranstal-tung anzusehen, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Nr. 2 UWG zulässig ist (vgl. [X.] [X.] 1997, 476, 477 - [X.]).- 13 -bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete [X.] nur den Eindruck einer Werbung für einzelne Sonderangebotehervorrufe, ist erfahrungswidrig. Von den angesprochenen [X.] vielmehr weit überwiegend als Ankündigung einer Sonderveran-staltung aus dem besonderen Anlaß des einjährigen Bestehens des M. Markts in [X.]verstanden werden.Bei dieser Beurteilung kommt es - abweichend von der Ansicht des Be-rufungsgerichts - nicht darauf an, ob die Verbraucher das einjährige [X.] im allgemeinen mit dem Gedanken an ein Jubiläum ver-binden. Maßgeblich ist vielmehr, daß die angegriffene Werbung diesen [X.] etwas Besonderes blickfangartig oben auf der Vor- und Rückseite der Bei-lage und weiter auf jeder ungeraden Seite hervorhebt und ihm mit den Worten"die Jubiläumsschnäppchen warten schon" selbst einen Jubiläumscharakterbeimißt. Der Umstand, daß es sich bei der Vielzahl der Angebote in der [X.] insgesamt um "Jubiläumsschnäppchen" handeln soll, wird weiter durch diesonstige Gestaltung der Beilage betont: Die Worte "die [X.] schon" sind auf der ersten [X.] einem Schweinchen in [X.] gelegt. Auf vier der folgenden - von insgesamt 12 - Seiten wird dieseBemerkung dadurch wieder aufgegriffen, daß das Schweinchen erneut abge-bildet wird, nun mit dem Satz "Na, zuviel [X.] beworbenen Angebote sind zudem groß herausgestellt. [X.] sind - mit Ausnahme eines einzigen - jeweils durch einen breiten [X.], in den das Wort "nur" eingeschrieben ist, als besonders günstig und nied-rig hervorgehoben. Eine größere Zahl dieser Preise wird zusätzlich durch dengroß in einen schwarzen Balken eingeschriebenen Hinweis "M. [X.]"zum Blickfang [X.] -Auch bei der gebotenen Berücksichtigung, daß in der Branche und ge-rade auch von der [X.] üblicherweise aggressiv geworben wird, liegt beider gegebenen Sachlage die Annahme des Berufungsgerichts fern, die ange-sprochenen Verbraucher verstünden die beworbenen "Nur"-Preise als die re-gulären Preise der [X.]; als "Jubiläumsschnäppchen" warteten dagegenim Geschäftslokal der [X.] einzelne andere - nicht ausdrücklich bewor-bene - Sonderangebote.2. Dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflichtder [X.] ist ebenfalls stattzugeben. Die für das [X.] Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist hier ohne weiteres zu [X.]. Denn die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung lenktüblicherweise einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen Kaufkraft zudem Werbenden hin und ist daher für die Wettbewerber im allgemeinen spür-bar (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 114/98, [X.], 84, 85 = [X.],1266- Neu in [X.]). Es ist daher davon auszugehen, daß die beanstandeteAnkündigung den [X.] im Geschäft der Klägerin als einer unmittelba-ren Wettbewerberin der [X.] nachteilig beeinflußt hat. Aus den [X.] geht weiterhin hervor, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.3. Der Auskunftsanspruch ist ebenso zuzusprechen.a) Der auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Klagean-trag ist zulässig, obwohl er den an sich unbestimmten Begriff "Wirtschaftsraum"enthält. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme dieses Begriffs in den Klagean-trag sachlich bedeutungslos, weil es sich bei der Werbung, über die [X.] -erteilt werden soll, ohnehin nur um Werbung für das Geschäftslokal der [X.] in [X.]handeln kann.b) Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung [X.] begründet (§ 242 BGB).II[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und auf ihre Berufung das landgerichtliche [X.]eil unter [X.] Berufung der [X.] im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als das[X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Insoweit war festzustellen,daß die Beklagte zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, sowie ihre Verur-teilung zur Auskunftserteilung [X.] 16 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. [X.]

Meta

I ZR 115/99

07.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 115/99 (REWIS RS 2001, 2351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2351

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.