Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 114/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2584

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 114/98Verkündet am:6. April 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:____jaNeu in [X.] [X.] § 13 Abs. 5Nutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs [X.] nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch [X.] auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er- 2 -[X.], ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfü-gung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine [X.] Geltendmachung des Anspruchs hin.UWG § 7 Abs. 1In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computer-zubehör zu Sonderpreisen "direkt ab Lkw" verkauft werden, liegt die Ankündi-gung einer unzulässigen Sonderveranstaltung.UWG § 3Zur Frage einer irreführenden Werbung, wenn besonders herausgestelltenPreisen durchgestrichene "[X.]" gegenübergestellt werden.[X.], Urteil vom 6. April 2000 [X.] [X.] OLG [X.]LG [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. April 2000 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. März 1998 unter [X.] weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang dernachfolgenden Abänderung aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] für Han-delssachen des [X.]s [X.] vom 6. Januar 1998 unter Zu-rückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und [X.] folgt neu gefaßt:Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die Ankündigung des Verkaufs von [X.] "direkt ab LKW" [X.] entsprechend der nachstehend im Tatbestand diesesUrteils abgebildeten Werbung [X.] und/oder durch die ankündigungsgemäßeDurchführung entstanden ist oder noch entsteht.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo, wann [X.] oft sie seit dem 17. August 1997 in der bezeichneten Weise geworben hat,wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Erschei-nungsdatum aufzuschlüsseln ist.Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft über die im Rahmender beschriebenen Verkaufsveranstaltung getätigten Verkäufe zu erteilen, [X.] nach Verkaufstag und Artikel.Im übrigen wird die Klage [X.] hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzuläs-sig [X.] abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 9/10, die [X.]/10 zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin ist ein der [X.]/Saturn-Gruppe angehörendes Einzel-handelsunternehmen. Beide Parteien vertreiben in [X.] Computer und [X.] an Endverbraucher.Am 17. August 1997 verteilte die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ein-zug in ein neu errichtetes Geschäftshaus [X.] an [X.]er Haushalte,auf denen sie unter der Überschrift"Neu in [X.]"mit dem Hinweis"Verkauf direkt ab LKW [X.] Stück für [X.] und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten "[X.]. [X.]" stellte sie einen durchgestrichenen "Normalpreis" gegenüber. Der fragli-che [X.] ist nachstehend (verkleinert) [X.] -- 6 -Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und [X.] auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowiedie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. [X.] beantragt,[X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Verkäufevon Computerartikeln "direkt ab Lkw" anzukündigen und/oder an-kündigungsgemäß durchzuführen und/oder dem Eigenpreis einengestrichenen Normalpreis gegenüberzustellen, wie dies in der (vor-stehend wiedergegebenen) Eröffnungswerbung erfolgt ist,II.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allenSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I genanntenHandlungen entstanden ist und noch entsteht,II[X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo,wann und wie oft sie seit dem 17. August 1997 in der unter Ziffer Ibeanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nachWerbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. [X.] aufzuschlüsseln ist, sowie der Klägerin Auskunft über die [X.] der Verkaufsveranstaltung gemäß Ziffer I getätigten [X.] zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Verkaufstag, [X.] Artikel.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, [X.] sei wegen Mißbrauchs der Klagebefugnis unzulässig, weil bereits die zumselben Konzern wie die Klägerin gehörende Saturn Elektro-HandelsgesellschaftmbH [X.] sie wegen derselben Handlung gerichtlich auf Unterlassung in [X.] genommen habe. Im übrigen sei die angegriffene Werbung wettbewerbs-rechtlich nicht zu beanstanden.- 7 -Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung [X.] hatte keinen Erfolg.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich des [X.] zur Abweisung der Klage. Soweit sich Feststellung und Aus-kunftserteilung auf die beanstandete Preisgegenüberstellung beziehen, ist [X.] ebenfalls abzuweisen. Soweit es um die Ankündigung des Verkaufs "direktab Lkw" geht, hat die Revision dagegen nur hinsichtlich des Umfangs der zu er-teilenden Auskunft Erfolg.[X.] Unterlassungsantrag:Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abzuweisen, weilder Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Einwand der [X.]n Rechtsverfolgung entgegensteht (§ 13 Abs. 5 UWG).1.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Mißbrauchs der Klage-befugnis verneint, weil es sich bei den die Beklagte angreifenden [X.] rechtlich selbständige Gesellschaften am Ort handele, die durch die bean-standete Werbemaßnahme jeweils selbst betroffen seien, und nicht ersichtlichsei, daß gerade die konzernmäßige Verbundenheit zu einem parallelen Vorgehengegen die Beklagte geführt habe, ohne daß die beiden angreifenden [X.] -sungsgläubiger jeweils eigene wettbewerbliche Interessen hätten verfolgen [X.]. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten [X.] Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13Abs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § [X.] stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach die-ser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetztwerden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Um-stände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im [X.] die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im [X.]. Die in das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sichaber nicht auf diese [X.], sondern verwehrt jedem Unterlassungs-gläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (vgl.Senatsurteil vom selben Tag [X.] I ZR 76/98, Umdruck S. 6 ff. [X.] MißbräuchlicheMehrfachverfolgung, zum Abdruck in [X.]Z bestimmt).3.Gemäß § 13 Abs. 5 UWG ist die Verfolgung eines Unterlassungsan-spruchs unzulässig, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der ge-samten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazudient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendun-gen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Danach setzt die An-nahme eines Rechtsmißbrauchs [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.]nicht voraus, daß die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichenInteressen betrieben werde. Zur Bejahung des Mißbrauchstatbestandes ist viel-mehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß überwiegend sachfremde Ziele [X.]wie das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner mit erheblichen Ge-bühren zu belasten oder generell zu schädigen [X.] das die Verfahrenseinleitungbeherrschende Motiv bilden (vgl. [X.], [X.], 281, 284 f.; Scholz,- 9 -[X.], 433, 436). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbs-rechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber mißbilligten Zielen ist [X.] nicht zu verlangen (vgl. [X.], [X.]rechtliche [X.] Aufl., [X.]. 13 Rdn. 56; [X.], [X.] 1990, 249, 251).4.Allerdings ist die Verfolgung desselben [X.]verstoßes durchmehrere Unterlassungsgläubiger für sich genommen nicht zu beanstanden. [X.] weiten Fassung der Anspruchsberechtigung nimmt es das Gesetz hin, daß ein[X.]verstoß von mehreren Gläubigern klageweise verfolgt werden kann.Das prozessuale Vorgehen des einen schließt das des anderen grundsätzlichnicht aus (vgl. [X.]Z 115, 105, 115 f. [X.] Anwaltswerbung; [X.], Urt. v. 16.12.1993[X.] [X.], [X.], 307, 308 = WRP 1994, 256 [X.] Mozzarella I; [X.] [X.] 1995, 822; Großkomm.UWG/[X.], § 13 Rdn. 25, 138). [X.] bedarf es daher des [X.] beson-derer Umstände.Wie der Senat in der Entscheidung "Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung"(Urt. v. 6.4.2000 [X.] I ZR 76/98, Umdruck S. 8 ff.) im einzelnen dargelegt hat, erfor-dert die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG eine sorgfälti-ge Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Danach kann [X.] desselben [X.]verstoßes insbesondere dannals mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen derUnterlassungsgläubiger beruht und wenn [X.] ohne daß hierfür ein vernünftigerGrund ersichtlich wäre [X.] die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung ver-bundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte ei-ne unangemessene Belastung des [X.] zur Folge hat. [X.] für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschie-dene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als mißbräuchlich erwei-- 10 -sen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu [X.] etwa mit Blick auf den [X.], auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung [X.] genö-tigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig [X.] anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügungerlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültigeRegelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßigverbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt [X.] sei es als Prozeß-bevollmächtigtem oder als Verkehrsanwalt [X.] vertreten werden, nicht [X.] klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahrenanstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren,sondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine [X.] auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragstellermit keinerlei Nachteilen [X.] etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes [X.] verbundenwäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedenerKonzernunternehmen gegen [X.]verstöße zentral gesteuert wird, zu [X.], ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen einen [X.] erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesseanderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werdenkönnte, oder ob [X.] wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel fürnotwendig gehalten wurde [X.] nicht ein streitgenössisches Vorgehen zumutbar ge-wesen wäre.In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen [X.] je nach [X.] des Einzelfalls [X.] den Schluß rechtfertigen, daß der klagende [X.] neben dem Interesse an einer Untersagung des [X.]verstoßes [X.] verfolgt, den Schuldner durch eine [X.] der Sache nach unnötige [X.] Bela-stung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb [X.] -5.Im Hinblick auf diese Grundsätze besteht im Streitfall an der [X.] kein Zweifel.Die Klägerin sowie die zum selben Konzern gehörende und vom selben(Verkehrs-)Anwalt vertretene Saturn Elektro-Handelsgesellschaft mbH [X.]haben jeweils getrennt, aber innerhalb von wenigen Tagen gegen die [X.] gegen ihre Franchisegeberin (Parallelverfahren [X.]) Verfügungs- [X.] eingeleitet, wobei mit der Geltendmachung des [X.] im Hauptsacheverfahren eine mögliche Abschlußerklärung nichtabgewartet wurde. Statt auf diese Weise sieben ([X.]) oder acht ([X.] 123)Verfahren anzustrengen, wäre es der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaftohne Verkürzung der eigenen Rechte möglich gewesen, gemeinsam sowohl ge-gen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens als auch gegen die im [X.] ([X.]) beklagte Franchisegeberin vorzugehen, und zwar [X.] Wege der einstweiligen Verfügung, um die [X.] erst dann zu er-heben, wenn sich herausgestellt hätte, daß die erlassene Verfügung nicht alsendgültige Regelung akzeptiert wird. Durch eine Streitgenossenschaft auf der [X.] wie auf der Passivseite hätte die Klägerin dasselbe Rechtsschutzziel mit ei-nem oder allenfalls [X.] wenn sich eine [X.] als notwendig erwiesenhätte [X.] zwei Verfahren erreichen können. Demgegenüber erscheint das beschrie-bene Vorgehen ungewöhnlich rücksichtslos. Die Klägerin hat auch keine über-zeugenden Gründe zu nennen vermocht, weswegen sie und ihr Schwesterunter-nehmen gegen die Beklagte und ihre Franchisegeberin auf eine derart kosten-trächtige, schonungslose Weise vorgegangen sind. Damit sind die Voraussetzun-gen eines mißbräuchlichen Vorgehens nach § 13 Abs. 5 UWG [X.] 12 -II.Zu den [X.] hinsichtlich der [X.] für den Verkauf "direkt ab Lkw":1.Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, in der beanstandetenWerbung liege ein Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung von [X.] (§ 7 Abs. 1 UWG).a)Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach dem gesamten Er-scheinungsbild erwecke die Werbung beim Publikum den Eindruck einer außer-halb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsaktion. Die [X.] vermittelten dem angesprochenen Verkehr die Vorstellung, daß der [X.] Verkauf ab Lkw sämtliche im Prospekt aufgeführten [X.] preislich beson-ders attraktiven [X.] Waren erfasse. Es werde gewissermaßen eine Jahrmarktstim-mung erzeugt, die für den regelmäßigen Geschäftsverkehr, besonders in [X.], nicht als typisch angesehen werden könne.b)Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg.Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die [X.] erwecke nach ihrem gesamten Erscheinungsbild beim Publikum den [X.] einer Verkaufsaktion außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs der[X.] eher beratungsintensiven [X.] Computerbranche. Es hat rechtsfehlerfrei [X.], die Werbung für einen Verkauf von Computerartikeln "direkt ab Lkw"schaffe einen besonderen Kaufanreiz, weil sie die Vorstellung einer [X.] zeitlich begrenzten [X.] jahrmarktähnlichen [X.] Gelegenheit zur Beschaffungpreislich besonders attraktiver Waren vermittle (vgl. [X.], Urt. v. 20.10.1978 [X.]I ZR 5/77, [X.] 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 [X.] Direkt ab LKW). Entgegen- 13 -der Auffassung der Revision läßt sich eine Sonderveranstaltung gemäߧ 7 Abs. 1 UWG auch nicht mit der Erwägung verneinen, es handele sich um eineEröffnungswerbung, bei der das Publikum nicht eine Herabsetzung des [X.], sondern nur einzelne Sonderangebote (§ 7 Abs. 2 UWG) erwarte. DieGrenze zur verbotenen Sonderveranstaltung wird [X.] ebenso wie bei der [X.] dem Firmenjubiläum (vgl. [X.], Urt. v. 14.11.1996 [X.] I ZR 164/94, [X.] 1997,476, 477 = [X.], 439 [X.] Geburtstagswerbung II; Urt. v. 10.7.1997 [X.]I ZR 62/95, [X.] 1998, 483 = [X.], 296 [X.] Der M.-Markt packt aus; Urt. v.25.6.1998[X.] [X.], [X.] 1998, 1046 = [X.], 982 [X.] Geburtstagswerbung III)[X.] dann überschritten, wenn der Eindruck entsteht, die Herabsetzung der [X.] aufgrund des besonderen Anlasses [X.] hier der Geschäftseröffnung. [X.] solchen Verknüpfung von besonderem Anlaß und herabgesetzten Preisenist das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht ausgegangen. Die in der Werbungangegebene Größe der Verkaufsfläche von 1.000 qm sowie die zeichnerisch dar-gestellte Vielzahl von Menschen, die sich lebhaft an der Verkaufsaktion ab Lkwbeteiligen, bekräftigen nur den Eindruck einer außergewöhnlichen, nicht regel-mäßig wiederkehrenden und große Teile des Sortiments erfassenden Verkaufs-veranstaltung aus Anlaß der [X.] rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Bejahung des Ver-schuldens der [X.] sowie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auf-grund der starken Anlockwirkung und mit Blick auf das zwischen den Parteien [X.] konkrete [X.]verhältnis sei es hinreichend wahrscheinlich, daßdie beanstandete Werbung bei der Klägerin zu einem Schaden geführt habe.Zwar reicht für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht die bloße Möglichkeitdes Schadenseintritts nicht aus ([X.]Z 130, 205, 220 f. [X.] Feuer, Eis & Dynamit I;[X.] aaO [X.]. 52, Rdn. 29 m.w.[X.]). Doch ist es im Streitfall nicht zu [X.] 14 -standen, daß das Berufungsgericht die erforderliche Wahrscheinlichkeit desSchadenseintritts bejaht hat. Denn die Ankündigung einer unzulässigen Sonder-veranstaltung zieht üblicherweise einen nicht unerheblichen Teil der [X.] auf sich und ist daher für die Wettbewerber im allgemeinen spürbar, sodaß das Berufungsgericht auch ohne weiteren Vortrag der Klägerin davon ausge-hen konnte, daß die beanstandete Ankündigung den [X.] im [X.] Klägerin negativ beeinflußt [X.] kann die Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht in [X.] bestätigt werden. Denn im Rahmen des [X.] besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Angabe der für dieBezifferung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlichen Verkaufspreise(vgl. [X.], Urt. v. 7.12.1979 [X.] I ZR 157/77, [X.] 1980, 227, 233 [X.] MonumentaGermaniae Historica). Aus dem Vortrag der Klägerin lassen sich keine konkretenAnhaltspunkte dafür gewinnen, daß im Streitfall ausnahmsweise die Mitteilung [X.] für die Ermittlung der Höhe eines der Klägerin entstandenenSchadens erforderlich oder jedenfalls zur Kontrolle der sonstigen [X.] und nützlich wäre (vgl. [X.], Urt. v. 13.2.1976 [X.] I ZR 1/75, [X.] 1978,52, 53 = [X.], 306 [X.] Fernschreibverzeichnisse; [X.] aaO [X.]. 38Rdn. 19). Ferner steht der Klägerin auch kein Auskunftsanspruch in bezug aufandere Werbemedien sowie [X.] im Zusammenhang damit [X.] in bezug auf "[X.]" und "Sendedaten" zu. Denn das Berufungsgericht hat keine Fest-stellungen dazu getroffen, daß die angegriffene Werbung in anderen als in Print-medien verbreitet worden wäre. Auch dem Vortrag der Klägerin läßt sich [X.] [X.] 15 -III.Zu den [X.] hinsichtlich der bean-standeten Preisgegenüberstellung:Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Feststellung einerSchadensersatzpflicht und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung hin-sichtlich der Werbung mit einem "[X.]. Spezialist Preis", dem ein [X.], aber weiterhin leserlicher "Normalpreis" gegenübergestellt wird.1.Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende [X.] irreführend i.S. von § 3 UWG angesehen. Für den Verbraucher sei nicht er-sichtlich, daß mit "Normalpreis" der frühere Preis gemeint sei, den die Beklagte inihrem ehemaligen Ladenlokal verlangt habe. Vielmehr deute der Begriff des [X.] auf einen allgemein gültigen Marktpreis hin oder auf den Preis, dender Werbende nach Beendigung der Eröffnungsphase verlangen werde. [X.] Preisvorstellungen des Verbrauchers würden durch die angegriffenePreisgegenüberstellung enttäuscht.2.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit [X.] die Revision die Annahme des Berufungsgerichts als erfahrungswidrig, [X.] verstehe unter dem in der Werbung angeführten Normalpreis einen "all-gemein gültigen Marktpreis". Die Erwägung, daß der Verkehr in der durch starkenPreiswettbewerb gekennzeichneten Computerbranche einen Vergleich mit "[X.] gültigen Marktpreisen" für möglich hält, erscheint fernliegend. Die nahelie-gende Annahme ist vielmehr, daß der durchgestrichene Preis derjenige ist, dendie Beklagte sonst, also vor oder nach der besonderen Verkaufsveranstaltungaus Anlaß der Neueröffnung, verlangt. In diesem (zutreffenden) Sinne hat das [X.] selbst den Ausdruck "Normalpreis" in einer Hilfserwägung verstan-- 16 -den. Dann fehlt es aber an einer Irreführung; denn es ist nicht dargetan, daß [X.] verstandene Angabe unzutreffend [X.] 17 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]StarckBornkamm Büscher Raebel

Meta

I ZR 114/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 114/98 (REWIS RS 2000, 2584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2584

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