Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZB 28/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16377

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110216BVZB28.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/14
vom

11. Februar 2016

in der Zurückschiebungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.]
Czub, Dr.
Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 12. [X.] festgenommen. Er verfügte weder über einen Pass noch ein [X.]. Eine
Eurodac-Recherche ergab, dass er bereits in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte am 13. Dezember 2013 die Zu-rückschiebung des Betroffenen nach [X.] und beantragte im Wege der einst-weiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tag
im Wege der einstweiligen Anordnung Haft bis zum 20. Dezember 2013 an. Den am 13. Dezember 2013 gestellten 1
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Asylantrag des Betroffenen leitete die beteiligte Behörde an das [X.] weiter, wo er am 16. Dezember 2013 einging. Am 19.
Dezember 2013 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an [X.] gestellt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit [X.] vom 20. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 24. Januar 2014 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Land-gericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung seine Rechte verletzt hat.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft hätten vorgelegen. Insbesondere seien die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nrn. 1 und 5 [X.] (in der damals geltenden Fassung) gegeben. Die Dublin-
III-Verordnung finde keine Anwendung.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§
71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 ([X.]. Nr. L 180, [X.] -
Dublin-III-Verordnung) vorliegend nicht anwendbar ist. Zwar ist diese Verord-2
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4
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nung gemäß
ihrem Art. 49 Abs. 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentli-chung, die am 19. Juli 2013 erfolgte, in [X.] getreten. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz
1 Dublin-III-Verordnung findet die Verordnung aber erst Anwendung, wenn entweder der Betroffene ab
dem 1. Januar 2014 einen Asylantrag oder -
unge-achtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz -
die Behörde ab
diesem Zeitpunkt ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme gestellt hat. Hier ist
[X.] am 19. Dezember 2013 und damit vor dem maßgeb-lichen Zeitpunkt um Wiederaufnahme des Betroffenen ersucht worden.

Anders als die
Rechtsbeschwerde meint, gilt die genannte [X.] auch für die Regelungen der Überstellungshaft. Mit Art. 28 Dublin-III-Verordnung regelt das Gemeinschaftsrecht -
anders als die Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003, ([X.]. [X.], S.
1 -
Dublin-II-Verordnung) -
erstmals unmittelbar die Zulässigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung seiner Über-stellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Senat, [X.] vom 26. Juni 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 381 Rn.
10). Sie steht daher, wie auch ihre systematische Stellung in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung belegt, in einem untrennbaren Zusammenhang mit der [X.] der Aufnahme-
und Wiederaufnahmeverfahren. Die Haft knüpft an ein Auf-nahme-
oder Wiederaufnahmeverfahren an und stellt ein Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung der Überstellung
gegenüber dem Betroffenen dar.

Daher ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung auch für die [X.] der Regelungen über die Überstellungshaft nach dieser Verordnung maß-geblich.

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5
-

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann [X.]Czub

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2013 -
7 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
5 [X.] -

8

Meta

V ZB 28/14

11.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZB 28/14 (REWIS RS 2016, 16377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16377

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