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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
123/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14.
Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Rich-terin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 21.
März 2012 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zuläs-sig, weil der Wert der mit der Revision geltend
zu machenden Beschwer
Aus-schlussklage entspricht dem Verkehrswert des
betroffenen Geschäftsanteils
(vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung [X.], Urteil vom 30.
April 2001
II
ZR
328/00, ZIP
2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17.
Juli 2006
II
ZR
313/05, [X.], 1900; Beschluss vom 8.
Dezember 2008
II
ZR
39/08, [X.] 2009, 518; Beschluss vom 8.
Juni 2009
II
ZR
244/08, juris). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abwei-chenden Sachvortrags an ([X.], Beschluss vom 2.
März 2009
II
ZR
59/08, GmbHR 2009, 995 Rn.
4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäfts-e-1
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3
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r-steigt.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2
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4
-
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
23 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2012 -
9 [X.] -
3
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZR 123/12 (REWIS RS 2013, 5922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5922
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