Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 3 StR 446/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3687

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom27. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. März2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 18. März 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vierFällen, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des sexu-ellen Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn freigesprochen. Gegen die [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten. Das [X.]eil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, so daß es auf die von dem Beschwerde-führer vorgebrachten Verfahrensrügen nicht ankommt.1. Die Beweiswürdigung des [X.] begegnet durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts vonder [X.]chaft des Angeklagten allein auf der Aussage der einzigen Be-lastungszeugin, ohne daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an [X.] des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. [X.] muß sich bewußt sein, daß die Aussage dieser Zeugin einer beson-ders gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Ange-klagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene [X.] zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von- 4 -besonderer Bedeutung (vgl. [X.]R StPO § 261 Indizien 1, 2; [X.], [X.], 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen die [X.]eilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alleUmstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seineÜberlegungen einbezogen hat ([X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13;§ 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; [X.]R StGB § 176 Abs. 1 Beweiswür-digung 3 m. w. N.).Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe pauschalbestritten und sich erst während der Hauptverhandlung dahin eingelassen, essei in vier Fällen mit der Nebenklägerin zu einvernehmlichen, im [X.] von ihr initiierten [X.] gekommen. Das [X.] hat [X.] allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin, seiner Schwie-gertochter, verurteilt.Die Beweiswürdigung ist angesichts der Konstellation "Aussage gegenAussage" insoweit lückenhaft, als sie keine ausreichenden Angaben zur Ent-wicklung der Aussage und zu deren [X.] enthält. Das [X.]eil verhält sichlediglich zur Aussageentstehung. Dazu teilt es mit, daß die Nebenklägerin ih-rem Ehemann "nach und nach alle Einzelheiten" der Vorfälle berichtet und [X.] der ersten Erzählung hatte aus dem fahrenden Auto stürzen wollen. [X.] bei dieser stückweisen Aufdeckung die Aussage entwickelt, ob es sichdabei um Ergänzungen, Erweiterungen oder Korrekturen der Aussage gehan-delt hat, ist dem [X.]eil nicht zu entnehmen. Vorliegend hätte sich die [X.] auch darauf erstrecken müssen, ob und ggf. abwann die Nebenklägerin Kenntnis davon hatte, daß dem Angeklagten auch einsexueller Mißbrauch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht worden war. In [X.] 5 -solchen Kenntnis könnte ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des [X.] liegen.Die Beurteilung der Aussage als "in sich widerspruchsfrei und überzeu-gend" vermag den Mangel nicht auszugleichen. Das gilt um so mehr, als das[X.] diese Wertung im wesentlichen auf das wenig aussagekräftigeVerhalten der Zeugin während der Hauptverhandlung und gegenüber [X.] Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung bzw. wegenversuchter Vergewaltigung in den Fällen [X.] bis 5 der [X.]eilsgründe könnteauch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die vom [X.] angenommeneVerwirklichung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Nötigungunter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des [X.]schutzlos ausgeliefert ist) von den Feststellungen nicht getragen wird.Danach verlangte der Angeklagte in zwei Fällen auf einem Autobahn-parkplatz von seiner Schwiegertochter den Oralverkehr (Fälle [X.] und 2). [X.] kam der Aufforderung jeweils "aus Angst vor dem Angeklagten nach". [X.] später forderte der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn in [X.] besucht hatte, auf, sich auszuziehen, weil er mit ihr oral verkehren wollte([X.] 3). Als sie sich "aus Angst vor dem Angeklagten" anschickte, die Klei-dung abzulegen, klingelte eine Tochter der Nebenklägerin an der Haustür.Nachdem der Angeklagte geöffnet hatte, verließ die Nebenklägerin das Haus.In zwei Fällen erschien der Angeklagte im [X.] (Fälle II. 4und 5). Die Nebenklägerin kam dem Verlangen des Angeklagten nach [X.] jeweils "aus Angst" vor ihm [X.] -Diese Angst der Nebenklägerin beruhte - wie das [X.] in ande-rem Zusammenhang feststellt - darauf, daß der Angeklagte ihr zu Beginn [X.] damit gedroht hatte, er würde "ihre Ehe kaputt machen", wenn sie sei-nem Wunsch nach [X.] nicht nachkomme, und diese Drohung beijeder Tat wiederholte. Bei der zu den [X.] bis 34 Jahre alten Neben-klägerin handelt es sich nach der Einschätzung der [X.] um eine"recht naive und unselbständige" Frau, die früh ihre Eltern verloren, mit 18 Jah-ren den Sohn des Angeklagten geheiratet und in dem vom Angeklagten [X.] geleitetem Familienverband Geborgenheit erfahren hatte.a) Die Tatvariante des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer [X.] des [X.] schutzlos ausgeliefert ist, wurde durch das [X.] den § 177 StGB mit dem Ziel der Schließung von [X.]. Mit ihr sollten Fälle erfaßt werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübtnoch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird,dieses die Tat aber aus Angst vor [X.] oder gar Tötungshand-lungen des [X.] über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen [X.] und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos [X.] (Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]. 13/7324 [X.], 6). [X.] Ziel war es auch, den Schutz geistig und körperlich behinderterMenschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenensexuellen Übergriffen zu verbessern (Bericht des Rechtsausschusses,[X.]. 13/7663 S. 5; zu den Einzelheiten der Gesetzgebung vgl. [X.], Schutzlos - Hilflos - Widerstandsunfähig, [X.] 1998, [X.]4 ff.). [X.] Einführung der neuen Tatbestandsalternative in § 177 Abs. 1 StGB ist§ 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der Entführten) aufgehoben [X.], weil dessen Anwendungsbereich von der neuen [X.] wird ([X.]. 13/7324 S. 7).- 7 -Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der schutzlosen Lage kanndeshalb auf die Auslegung des Merkmals der hilflosen Lage in § 237 StGB [X.] werden. Danach liegt eine schutzlose Lage vor, wenn [X.] und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maßvermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des [X.] preisgegebenist ([X.]St 44, 228, 231 unter Hinweis auf [X.]St 22, 178 f.; 24, 90, 93; [X.], 253, 256).b) Die schutzlose Lage beruht regelmäßig auf äußeren Umständen. [X.] der Rechtsprechung bereits zu § 237 StGB aF entschieden, befindet sichdas Opfer in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänz-lichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf ([X.], 228, 232 unter Hinweis auf [X.]R StGB § 237 hilflose Lage 1; vgl. [X.] aaO S. 57). Das Ausnutzen einer von äußeren Umständen (z. B. Ein-samkeit des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, Abwesenheit schutzberei-ter Dritter) geprägten schutzlosen Lage des Opfers hat das [X.] nichtfestgestellt.In den Fällen [X.] und 2 der [X.]eilsgründe kann der Senat offen lassen,ob objektiv eine schutzlose Lage der Nebenklägerin gegeben war, wofür spre-chen könnte, daß sich nach den (bei der rechtlichen Würdigung mitgeteilten)Angaben der Nebenklägerin keine weiteren Fahrzeuge auf dem Parkplatz [X.]. Jedenfalls ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Ange-klagte eine solche, durch äußere Umstände geprägte Lage ausgenutzt hätte.Hierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und sich zunutze gemachthaben ([X.]St 45, 253, 257; vgl. [X.], [X.]. vom 7. November 2002 - 3 [X.]/02; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 177 [X.]. 10;- 8 -Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 177 [X.]. 19). Das [X.] stellt [X.] die vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen und die dadurch beimOpfer hervorgerufene Angst ab.In den anderen Fällen ist bereits eine durch die räumliche Situation [X.] schutzlose Lage nicht festgestellt. Die versuchte Tat ([X.] 3 der Ur-teilsgründe) geschah im [X.]. Hier ging die [X.] ein und aus. Das Haus befand sich auf dem hinteren Teil des Grund-stücks, auf dem auch das von der Nebenklägerin und [X.] [X.] stand. Nach den Feststellungen war es ihr möglich, mit ihrem an [X.] erscheinenden Kind das Haus zu verlassen. Gleiches gilt auch für diebeiden anderen Fälle, die im [X.] stattfanden. Hier sindUmstände, die hinzutreten müssen, damit in der Abgeschiedenheit der fami-liären Wohnung eine schutzlose Lage gegeben ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2003,42), nicht festgestellt.c) Eine schutzlose Lage des Opfers kann sich daneben auch aus in [X.] liegenden Umständen einschließlich der in § 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2StGB genannten Beeinträchtigungen ergeben. Der Wortlaut der Vorschrift bie-tet für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ursachen der schutz-losen Lage keinen Anlaß. Die Erfassung der früher unter § 237 StGB aF fallen-den Taten schöpft den Anwendungsbereich der neuen [X.] aus, nachdem das (einschränkende) Tatbestandsmerkmal des "[X.]" nicht übernommen worden ist. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrensist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig undkörperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränktist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl. [X.]St 45, 253,- 9 -256; [X.] NStZ-RR 2003, 42; [X.], [X.]. vom 7. November 2002 - 3 [X.]/02).In einem solchen Fall sind aber an die Feststellung der schutzlosen [X.] erhöhte Anforderungen zu stellen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. § 177 [X.]. 9). Erforderlich ist, daß das Opfer [X.] gegenüber dem Täter unterläßt, weil es andernfalls [X.] oder gar Tötungshandlungen durch den Täter befürchtet([X.] 1999, 583; vgl. auch [X.] aaO S. 58 ff.). Die Angst [X.] vor der "Zerstörung seiner Ehe" durch den Täter ist nicht geeignet, eineschutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu schaffen.Diese einengende Auslegung trägt der Entstehungsgeschichte und [X.] der Norm Rechnung. Die Angst des Opfers vor [X.]oder Tötungshandlungen des [X.], das auf ihr beruhende Erstarren und [X.] dieser Situation durch den Täter hielt der Gesetzgeber für nur unzu-reichend strafrechtlich geschützt ([X.]. 13/7324 [X.]). Eine Auslegungdes Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage dahin, daßes auch Fälle erfaßt, in denen das Erstarren, also der Verzicht auf möglichenWiderstand, allein darauf beruht, daß das Opfers Nachteile nichtkörperlicherArt befürchtet, würde § 177 StGB die innere Stimmigkeit nehmen und [X.] unterschiedlichsten [X.] mit derselben Strafe bedrohen. § 177StGB soll das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nur vor besonders intensi-ven Angriffsformen schützen. Deshalb ist die Nötigungsvariante nach § 177Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le-ben beschränkt. Daran sollte sich durch die Einführung von § 177 Abs. 1 Nr. 3StGB nichts ändern. Bei einer Ausdehnung des Tatbestands der sexuellen Nö-tigung/Vergewaltigung auf solche Fälle der Drohung mit (nur) einem empfindli-- 10 -chen Übel wäre der Unterschied zu den Delikten des sexuellen Mißbrauchsweitgehend eingeebnet. Für Willensbeugungen der vorliegenden Art stehtweiterhin der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 4 StGB zur [X.].Dementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in [X.] für gegeben ange-sehen, in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob mißhandelt [X.] war ([X.]St 45, 253) oder solche Mißhandlungen befürchtete ([X.] NStZ-RR 1998, 105; [X.], [X.]. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - undvom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/[X.] gemessen ist eine schutzlose Lage der Nebenklägerin hier auchnicht im Hinblick auf in der Person des Opfers liegende Umstände gegeben.Die Befürchtung der Nebenklägerin, der Angeklagte könne seine Drohungwahrmachen und ihre Ehe zerstören, reicht dazu nicht aus.3. Die Sache bedarf daher neuerlicher Prüfung durch den Tatrichter.Dieser wird, wenn er die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtfeststellen kann, die Anwendung von § 240 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB zu prüfen ha-ben.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: nein- 11 -Veröffentlichung: [X.] § 177 Abs. 1 Nr. 3Zur schutzlosen Lage aufgrund von Umständen, die in der Person des Opfersbegründet sind.[X.], [X.]. vom 27. März 2003 - 3 [X.]/02 - [X.]

Meta

3 StR 446/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 3 StR 446/02 (REWIS RS 2003, 3687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3687

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