Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 1 StR 580/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10545

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Gegenstand

Sexuelle Nötigung: Schutzzweck der 3. Begehungsalternative und Verhältnis zu den anderen Begehungsalternativen;  Voraussetzungen einer schutzlosen Lage


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der [X.] an:

Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch § 177 Abs. 1 [X.] StGB verwirklicht hat. Diese Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 [X.], [X.], 42, 44; [X.], Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 [X.], [X.], 505; [X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, [X.]St 45, 253, 259; [X.], Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, [X.]St 44, 228). Soweit der [X.] (Beschluss vom 8. September 1989 - 1 [X.], [X.], 30) § 177 Abs. 1 [X.] StGB noch als "neuen Auffangtatbestand" bezeichnet hat, war dies aus den dortigen Beschlussgründen ersichtlich nicht im Sinne der Subsidiarität gemeint, sondern dahingehend, dass diese Begehungsalternative eigenständig neben die bisherigen Tatmittel tritt und weitere Fälle erfassen soll. Denn der [X.] hat in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Formulierung nur zum Ausdruck gebracht, dass im dortigen Einzelfall der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten unter Umständen auch als Ausnutzung der Drohwirkung früherer Gewaltanwendung und der Fortwirkung früherer Drohungen hätte werten können. Weiter hat der [X.] zuvor klargestellt, dass durch die Aufnahme der 3. Begehungsalternative (unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage) neben der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in den Tatbestand der Vergewaltigung durch das [X.] vom 1. Juli 1997 ([X.] I 1607) eine Erweiterung der Strafbarkeit eingetreten ist. Der [X.] hat deshalb betont, dass [X.] geschlossen werden sollten, die nach früherem Recht auftreten konnten. Die Einführung dieser 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB dient - wie auch die Gesetzesmaterialien belegen (BT-Drucks. 13/7324, S. 6 und BT-Drucks. 13/4543, [X.]) - eindeutig der Schließung von als untragbar empfundenen [X.], wobei die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle kein "Weniger" gegenüber den beiden anderen [X.] darstellen, sondern es sollten eigenständige weitere Fallkonstellationen erfasst werden wie z.B. auch die früher unter § 237 StGB aF fallenden [X.] (BT-Drucks. 13/324, S. 6 f.). Der Verwirklichung auch dieser Alternative kommt daher grundsätzlich ein eigener Unrechtsgehalt zu. Der [X.] teilt insoweit die ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 [X.], [X.], 207 f.) geäußerten Bedenken nicht.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall war das Opfer unabhängig von der Drohung, bei Weigerung werde seine Mutter umgebracht, durch seine schutzlose Lage gezwungen, die sexuellen Handlungen des Angeklagten zu erdulden. Denn seine Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten waren in einem solchen Maße verringert, dass es dem ungehemmten Einfluss des [X.] preisgegeben war. Hier bewirkten sowohl äußere Gegebenheiten als auch in der Person des Opfers liegende Umstände die verminderten Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten. Für die Feststellung, das Tatopfer habe sich in einer schutzlosen Lage befunden, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen Umstände an, die ergeben müssen, dass das Tatopfer Einwirkungen des [X.] weder mit Aussicht auf Erfolg körperlichen Widerstand entgegensetzen, noch sich ihnen durch Flucht entziehen noch auf die Hilfe dritter Personen hoffen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, [X.]St 50, 359, 362).

Eine solche Gesamtwürdigung hat das [X.] rechtsfehlerfrei vorgenommen und dabei insbesondere bedacht, dass der Angeklagte zum einen die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für das Opfer nicht erreichbar waren, und zum anderen bewusst die schwere Körperbehinderung des Opfers ausgenutzt hat. Dieses leidet an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus kann es eine Hand nicht bewegen. Die junge Frau konnte sich aufgrund ihrer Behinderung weder entfernen noch ernsthaft wehren. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des [X.] zum [X.] ergibt sich, dass die 1997 neu geschaffene [X.] auch darauf abzielte, den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (BT-Drucks. 13/7663, [X.] und 5). Dass der verbesserte Schutz von Kindern und Behinderten als schwächste und hilfsbedürftigste Mitglieder der [X.] weiterhin ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel ist, zeigt auch das Sexualdelikteänderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 ([X.] I 3007), durch welches die Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB und des § 179 Abs. 5 StGB angehoben und § 179 Abs. 3 StGB neu eingeführt wurde. Gerade in den Fällen der vorliegenden Art, in denen das Opfer zu alt ist, um von § 176a StGB geschützt zu werden, würde bei Nichtvorliegen einer weiteren Alternative des § 177 Abs. 1 StGB eine zu restriktive Auslegung der 3. Begehungsalternative des § 177 Abs. 1 StGB zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen. Denn der dann allenfalls gegebene § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit seiner deutlich niedrigeren Strafandrohung würde den Unrechtsgehalt der Tat gerade gegenüber den zu schützenden Behinderten nicht in der gebotenen und vom Gesetzgeber gewollten Weise erfassen.

Der Verwirklichung jeweils der weiteren Alternative des § 177 Abs. 1 (Nr. 2 und [X.]) StGB, deren entsprechend erforderliche subjektive Tatseite vom [X.] ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt wurde, kommt daher schulderhöhende Wirkung zu.

[X.]                                          Wahl                                             [X.]

                         Elf                                             [X.]

Meta

1 StR 580/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Landshut, 22. Juni 2010, Az: Ju KLs 20 Js 3838/09, Urteil

§ 177 Abs 1 Nr 2 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 1 StR 580/10 (REWIS RS 2011, 10545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10545

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 438/15

4 StR 404/11

4 StR 404/11

1 StR 580/10

5 StR 333/19

4 StR 678/19

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