Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 8/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7302

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[X.][X.]/09 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung zurückgenommen hat, nicht erörtert. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung ver-kannt und sei von einem falschen Rechtssatz ausgegangen. Näher liegt, dass das Beschwerdegericht dieser Frage mangels entsprechenden Vortrags des Schuldners keine Bedeutung beigemessen oder das Problem übersehen hat. In beiden Fällen sind über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Interessen nicht betroffen. Eine Entscheidung des [X.] zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich. 2 Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Schei-tern des Schuldenbereinigungsverfahrens analog § 306 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung verneint. Das Verfahrens-grundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner mitteilte, dass der von ihm vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der 3 - 4 - Gläubiger gefunden hatte, und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines korrigierten [X.] gewährte. Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 55 [X.][X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 8/09

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 8/09 (REWIS RS 2010, 7302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7302

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