Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 216/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2475

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[X.][X.]/08 vom 16. Juli 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 7.315,75 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 6. Februar 2008 beantragte die [X.]die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zuvor, am 2. August 2007, hatte der Schuldner selbst bereits Insolvenzantrag gestellt und dabei die Eröffnung eines [X.] beantragt. Dieser Antrag war Gegenstand eines gesonderten [X.] und Rechts-beschwerdeverfahrens, welches mit der Abweisung des Antrags als unzulässig endete (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZB 215/08, [X.], 384). 1 - 3 - Im vorliegenden Eröffnungsverfahren stellte der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag und beantragte Restschuldbefreiung. Am 8. Mai 2008 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des [X.] beschlossen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiter-hin die Eröffnung eines [X.] erreichen. 2 I[X.] Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Der [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und [X.] einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe ([X.], [X.]. v. 22. September 2005 - [X.] ZB 55/04, [X.], 676 f), nicht auf den geschäfts-führenden Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH einer [X.] übertragen werden. Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5). Auf andere Entscheidungen zum Recht der [X.], welche die Rechtsbeschwerde zitiert, kommt es nicht an. 4 - 4 - 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen sich ebenfalls nicht. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des [X.] erforderlich ist, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 [X.] verlangt keine detaillierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009, aaO Rn. 6). 5 3. Die Frage, ob das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart - Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren - gebunden ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil ein Gläubigeran-trag vorlag. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der Antrag auf Eröffnung des [X.] als Minus den Antrag auf Eröffnung des Re-gelinsolvenzverfahrens enthält. Ob der Schuldner selbst die Eröffnung des [X.] beantragt hat, ist - nachdem ein Eröffnungsbeschluss vor-liegt - nur noch insoweit von Bedeutung, als der Eigenantrag Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ([X.]Z 162, 181, 183). Das Insol-venzgericht hat den im vorliegenden Verfahren gestellten Eigenantrag des Schuldners nicht als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Restschuldbefreiung, der im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich aufgeführt [X.] ist. Jedenfalls dieser Antrag war nicht Gegenstand des Beschwerde- und des [X.]. 6 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 90/08 - [X.], Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 216/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 216/08 (REWIS RS 2009, 2475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2475

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