Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2017, Az. AnwZ (Brfg) 41/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 2081

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:201117[X.]ANWZ.[X.]RFG.41.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 41/17
vom

20. November 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie
die Rechtsanwälte Dr. [X.]raeuer und Dr. Lauer

am
20. November 2017
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das

ihr
am 28. Juli
2017
an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1.
Senats des [X.] Rheinland-Pfalz
wird abge-lehnt.

Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Die
Klägerin
ist seit
dem 3. November 2005
zur Rechtsanwaltschaft [X.].

Auf den Eigenantrag der Klägerin eröffnete das Amtsgericht -
Insolvenz-gericht -
M.

mit [X.]eschluss vom 26. August 2016
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Klägerin.
Mit an das Insolvenzgericht gerichtetem 1
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-

Schreiben vom 2. September 2016 zeigte der
Insolvenzverwalter an, dass er
mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die selbständige Tätigkeit der
Klägerin
gemäß § 35 Abs. 2 [X.]
freigegeben habe.

Mit [X.]escheid
vom 23. September 2016
widerrief die [X.]eklagte die Zulas-sung der
Klägerin
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Hiergegen hat die Klägerin
vor dem [X.]
Klage erhoben. Mit am 23. Juni 2017, 10:36
Uhr, beim [X.] ein-gegangenem Telefax hat sie unter [X.]eifügung eines ärztlichen Attests die Auf-hebung des für denselben Tag um 11:00 Uhr anberaumten [X.] wegen Erkrankung beantragt. Der [X.] hat in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und die gegen den Widerrufsbescheid der [X.]eklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die
Klägerin
beantragt die
Zulassung der [X.]eru-fung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.
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4
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a) Für
die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187
Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

b) Die
Klägerin
hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 23. September
2016 in Vermögensverfall befunden. Über ihr
Ver-mögen ist durch [X.]eschluss des Amtsgerichts M.

vom 26. August 2016
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 [X.]).

aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt bezie-hungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder -
nach der bis zum 30. Juni 2014 [X.]den Rechtslage -
am Ende des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.] a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfül-lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016,
aaO 6
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Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 -
AnwZ ([X.]) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Dagegen ist mit dem -
auch vorliegend er-folgten -
[X.]eschluss gemäß § 287a [X.] n.F.,
mit dem das Insolvenzgericht be-reits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach §
295 [X.] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den
§§ 290, 297 bis 298 [X.] nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Ver-mögensverfalls
nicht widerlegt (Senat, [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016,
aaO,
Rn. 9 ff.).

Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzli-chen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben.
Ob darüber hinaus -
wie der Senat bisher offen gelassen hat ([X.]eschluss vom 29.
Dezember 2016, aaO
Rn. 12) -
allein bei Aufhebung des Insolvenzverfah-rens (§
200 [X.]) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Klägerin
dau-ert an.

bb) Soweit die Klägerin meint, ein Vermögensverfall liege deshalb nicht vor, weil der Insolvenzverwalter ihre selbständige Tätigkeit freigegeben habe (§
35 Abs. 2 Satz 1 [X.]), kann dem nicht gefolgt werden. Die gesetzliche [X.] wird durch die infolge der Freigabe erlangte [X.]e-fugnis
der Klägerin, über den [X.] und die daraus resultierenden Ein-künfte zu verfügen, nicht widerlegt.

c) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts 9
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grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse
vom 16. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 30/14, juris Rn. 7
und
vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derar-tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine [X.] Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die-ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 16. März 2015,
aaO; vom 2. Oktober 2014,
aaO
und
vom 5. September
2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben.

Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats hinweist, nach der ein Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen
ist, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen [X.]eruf beanstan-dungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insol-venzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (Senat, Urteil vom 20. Juni 2016
-
AnwZ ([X.]) 38/15, juris Rn. 13 mwN), liegen diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. Sie
hat nicht dargelegt, dass im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Mandanten vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr mit Schriftsatz vom 30. November 2016 vorgelegten Tabelle, dass von einer Gläubigerin eine "Forderung aus Rückzahlung von Anzahlungen auf anwaltliche Tätigkeit"
zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren [X.]eruf bisher [X.] ausgeübt hat. Nach den von ihr
nicht angegriffenen Feststellun-12
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gen des [X.] sind gegen sie seit dem [X.] 43 berufsrecht-liche Verfahren eingeleitet worden.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder aus-geschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Sep-tember 2015 -
AnwZ ([X.]) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015,
aaO Rn. 7; jeweils mwN).

2.
Der
von der Klägerin
geltend gemachte Verfahrensmangel liegt
nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin
beanstandet eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihr Antrag vom 23. Juni 2017 auf Verlegung des [X.] durch den [X.] abgelehnt und in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl sie ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihr Reise-
und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Damit kann sie
nicht durchdringen.

Mit dem Telefax, das nur 24 Minuten vor dem auf den 23. Juni 2017, 11:00 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin
beim [X.] einging, und dem zugleich übermittelten ärztlichen Attest hat die
Klägerin
keine erhebli-chen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 VwGO,
§ 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der [X.]eteiligte die Gründe für
die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (Senat, [X.]eschlüsse vom 13
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12. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 15/11, juris Rn. 12
und vom 4. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, juris Rn. 12;
jeweils mwN). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten sind dabei an den [X.] und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011,
aaO
und
vom 4. Juli 2009
-
AnwZ ([X.]) 14/08,
aaO). Diese müssen gerade auch im vorliegenden Fall [X.], bei dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) eindeutig ist. Ein ärztliches Attest, das keine Diagnose enthält, genügt nicht, weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglicht (Senat, [X.]eschluss vom 7. Mai 2013,
aaO). Die
notwendigen Angaben fehlen im [X.] völlig.
Denn außer einer mangelnden Arbeits-
und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkrankung ist dem ärztlichen Attest
nichts zu entneh-men.
Es lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwai-ger [X.]eeinträchtigungen der Reise-
und Verhandlungsfähigkeit erkennen.

Die
Klägerin
musste auch davon ausgehen, dass die mündliche [X.] am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihr
war bereits in der [X.] mitgeteilt worden, dass bei ihrem Nichterscheinen ohne sie
verhandelt werden würde. Zudem hätte für sie
wegen der
beantragten [X.] Verlegung Anlass bestanden, das bereits am 22. Juni 2017 ausgestellte ärztliche Attest früher zu übermitteln, sodann am Morgen des 23. Juni 2017 von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über ihren
Antrag zu informieren (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 12. März 2015, aaO Rn. 6 und
vom 8. Dezember 2011, aaO
Rn. 13). Auch dies hat sie
nicht getan.

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-
9
-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]

[X.]ünger
Remmert

[X.]raeuer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2017 -
1 [X.] 18/16 -

18

Meta

AnwZ (Brfg) 41/17

20.11.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2017, Az. AnwZ (Brfg) 41/17 (REWIS RS 2017, 2081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2081

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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