Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 ARs 19/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 992

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 19/11

vom
29. November 2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Beihilfe zum Bankrott u.a.

hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 15. September 2011

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2011
be-schlossen:
Der Senat stimmt der
Rechtsansicht des anfragenden 3.
Straf-senats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe:

1. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden
(Beschluss vom 15.
September 2011 -
3 StR 118/11):
Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der [X.] beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten.
2. Der 3.
Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10.
Februar 2009 im Verfahren 3 [X.] gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abwei-NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Inte-ressentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern

n-der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in 1
2
3
4
-
3
-
der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handels-gesellschaften führt (vgl. [X.],
GmbHR 2009, 875), hatte auch der 1. Straf-n-Handelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Recht-sprechung des [X.] zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den [X.] der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der
Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§
242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 1. September 2009 im Ver-fahren 1 [X.] hat der 1. Strafsenat dies klar zum Ausdruck gebracht. Ein Anfrageverfahren kam damals mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht in Betracht.
Der 1. Strafsenat teilt die
Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
[X.]

Wahl Graf

Jäger Sander
5

Meta

1 ARs 19/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 ARs 19/11 (REWIS RS 2011, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 992

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1 ARs 19/11

3 StR 118/11

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