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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Februar
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Bankrott u.a.
hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 15. September 2011
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2012
beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3.
Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Recht-sprechung auf
(vgl. auch [X.], Beschluss vom [X.] 2011
5 StR 122/11).
Basdorf Raum
Schaal
König Bellay
Meta
07.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 5 ARs 64/11 (REWIS RS 2012, 9464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9464
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