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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs
17/11
vom
10. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Bankrott u.a.
hier:
Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 15. September 2011
-
3 StR 118/11 -
-
2
-
Der
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar
2012
beschlos-sen:
Der Senat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Straf-senats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach §
283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des §
14 Abs.
1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Gründe:
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesell-schaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden Senats, dass die Zurechnung der für §
283 StGB strafbegründenden Schuldnereigenschaft 1
2
3
-
3
-
nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang vertretenen Interessenformel,
sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertre-ter im Sinne des §
14 Abs.
1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig ge-worden ist. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand in-dizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.
Ernemann Roggenbuck Franke
Bender Quentin
Meta
10.01.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 4 ARs 17/11 (REWIS RS 2012, 10311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10311
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4 ARs 17/11 (Bundesgerichtshof)
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