Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 5 StR 477/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10563

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5 [X.][X.] vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 24. Februar 2000 ([X.].: 511 KLs 44/99). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 477/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 5 StR 477/09 (REWIS RS 2010, 10563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10563

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