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PDF anzeigen[X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] vom 15. November 2010 bemerkt der [X.]: Soweit die Revision die Ansicht vertritt, nicht das [X.], sondern das Schöffengericht wäre sachlich zuständig gewesen, hat sie eine Verfahrens-rüge nicht erhoben. Die Frage, ob dies erforderlich gewesen wäre oder insofern ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 53, 56 ff. [X.]), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn gemäß § 269 StPO in der durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Auslegung wäre das [X.] nur dann nicht zuständig gewesen, wenn zu ihm ohne sachlich rechtfertigenden Grund angeklagt und der Angeklagte hierdurch willkürlich [X.] entzogen worden wäre. Dies ist, wie der [X.] zutref-- 3 - fend dargelegt hat, nicht der Fall, zumal die Erhebung der Anklage zum [X.] bereits unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der zu diesem Zeitpunkt 13 und 12 Jahre alten durch Sexualstraftaten geschädigten Zeugin-nen nahe lag (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 1. [X.]. [X.]). [X.] Wahl Elf Jäger [X.]
Meta
15.12.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 1 StR 477/10 (REWIS RS 2010, 337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 337
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