Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. 3 StR 477/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8689

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 477/12
vom
24. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu
1.
a) und 2. auf dessen Antrag, zu 1.
b) mit dessen Zustimmung -
am 24.
Januar 2013 gemäß § 154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
430 Abs. 1, §
442 Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.]
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2012 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 23.
Juni 2004 (unter II.
18. der Urteilsgründe), der Taten vom 19.
April 2006 und vom 5.
Juni 2003 (unter II.
21.), der den Kauf eines Glasleuchters betreffenden Tat vom 17.
September 2005 (unter
II.
23.) und der Tat vom 12.
August 2004 (unter
II.
24.) verurteilt worden ist; im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

c) für die Taten mit einem Schaden zwischen
500

(Taten vom 24.
Mai 2004 [unter II.
1. und II.
24.
6. der Ur-teilsgründe], 2.
Januar 2003 [unter II.
10.], 30.
November 2004 [unter II.
16.], 26.
Mai 2004 [unter II.
17.] und 12.
April 2005 [unter II.
24.
9.] sowie für die Tat mit unklarem Datum -
3
-
[unter II.
23. der Urteilsgründe])
jeweils eine Einzelfreiheits-strafe von neun Monaten festgesetzt;

d)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Untreue in 170
Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte -
unter Freispruch im Übrigen -
we-gen Untreue in 175
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.617,87

e-stimmt, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Ver-fahrensverzögerung als verbüßt gelten. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur nachgeholten Fest-setzung von Einzelstrafen und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1
-
4
-
1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] eingestellt, soweit bei fünf einzelnen Taten jeweils ein Schaden von weniger als 25

entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
Ferner hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Anordnung des Verfalls von Wertersatz von der Strafverfolgung ausgenommen (§
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1 [X.]).
2. [X.] hat für die Taten, bei denen der Schaden zwischen 500

t-sprechend §
354 Abs.
1 [X.] nach und setzt für diese Fälle Einzelstrafen von jeweils neun Monaten fest. Da das [X.] für die Bemessung der Einzel-strafen maßgeblich auf die Schadenshöhe abgestellt und bei den Taten, die zu einem Schaden von 100

Monaten verhängt hat, ist auszuschließen, dass es bei den höheren Schäden auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Das Verbot der Schlechterstellung (§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.]) steht der Nachholung nicht entgegen (st. Rspr.;
etwa [X.], Beschluss vom 16.
September 2010 -
4 [X.], NStZ-RR
2010, 384
f. mwN).
3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Fortfall von fünf Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Dies berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe allerdings nicht. Der Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, dass das [X.] auf eine geringe-re Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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3
4
5
6
-
5
-
Ergänzend bemerkt der Senat, dass es bei Tatserien ratsam ist, bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern für die einzelnen Taten zu vergeben, um die Nachvollziehbarkeit des Urteils -
auch für das Tatgericht selbst -
zu gewährleisten (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2009 -
1 [X.], wistra
2010, 67
f. mwN).
Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Angeklagte von einem Teil der verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Tolksdorf [X.] Schäfer

Mayer Gericke
7
8

Meta

3 StR 477/12

24.01.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. 3 StR 477/12 (REWIS RS 2013, 8689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8689

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