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PDF anzeigen [X.]/08 vom 16. Juli 2009 in der Zwangsvollstreckungssache
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni 2009, werden als unzulässig verworfen. Gründe: Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr be-willigt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zu-lassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt. 1 - 3 - Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). 2 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 - [X.], Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -
Meta
16.07.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. I ZB 85/08 (REWIS RS 2009, 2474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2474
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