Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 126/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11070

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BIZB126.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 126/16
vom

11. Mai
2017

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai
2017 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und [X.]in Dr.
Schwonke
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen [X.] am [X.] Prof. Dr.
Büscher, [X.] am [X.] Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler
und [X.]in am [X.] Dr. Schwonke
wegen Be-sorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Die vom Kläger
gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der
Rechtsbeschwerde wendet. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von [X.] wendet, wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger
trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag des [X.] auf Nichterhebung von Gerichtskosten wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten Richter.
1
-
3
-
1. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh-nungsgesuchs sind [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegen-stand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist ([X.], Beschluss vom 15.
August 2013

I
ZA
2/13, juris Rn.
4 mwN).
2. Die vom Kläger
vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit [X.] zu [X.], ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines [X.] auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des [X.] er-schöpft sich darin, dass er [X.] "weiter für befangen hält".
I[X.] Die vom Kläger
erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet, weil die Anhörungsrüge nicht von einem beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im [X.] besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2014

I
ZB
63/14, juris Rn.
1 mwN).
II[X.] Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden ([X.], Beschluss vom 16.
De-2
3
4
5
-
4
-
zember 2014

I
ZB
63/14, juris Rn.
2 mwN). Derartige Verstöße liegen ersicht-lich nicht vor.
[X.] Keinen Erfolg hat auch der Antrag des [X.], von der Erhebung von Gerichtskosten gemäß §
21
Abs.
1 Satz
1
GKG abzusehen. Eine für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2016 -
19 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 07.09.2016 -
15 W 81/16 -

6

Meta

I ZB 126/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 126/16 (REWIS RS 2017, 11070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11070

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I ZB 126/16

15 W 81/16

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