Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. AnwZ (B) 102/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4566

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[X.][X.] ([X.]) 102/05 vom 10. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 10. April 2008 beschlossen: [X.] des Antragstellers gegen die am [X.] vom 26. November 2007 beteiligten [X.] wird als [X.] verworfen. Der [X.]santrag des Antragstellers, die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, sowie die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Mit seinem [X.]eschluss vom 26. November 2007 hat der Senat die soforti-ge [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. Juni 2005, mit dem der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Wi-derrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2003 zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen. Der Antragsteller lehnt mit [X.] vom 1 - 3 - 11. Februar 2008 die am [X.]eschluss beteiligten [X.] des Senats wegen [X.]e-fangenheit ab und beantragt [X.]; darüber hinaus wendet er sich gegen den Senatsbeschluss mit der [X.], hilfsweise mit einer Gegenvorstellung. I[X.] Der [X.]efangenheitsantrag und der [X.]santrag sind unzulässig; die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers sind nicht begründet. 2 1. [X.] (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. 3 [X.]ei der Ablehnung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Um-stände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abge-lehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der [X.] muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit [X.] ansatzweise substantiiert sein (st.Rspr.; vgl. [X.]eschluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG, NJW 1997, 3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. Es richtet sich gegen sämtliche am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 be-teiligten [X.], nicht wegen persönlicher [X.]eziehungen der [X.] zu den [X.]e-teiligten oder zur Streitsache; derartige Umstände führt der Antragsteller nicht an. Aus der mit dem Ablehnungsgesuch verbundenen, an die abgelehnten [X.] gerichteten "Aufforderung zur sofortigen dienstlichen Äußerung über ihre Irrationalität und ihre zum [X.]ausschluss führende Selbstbetroffenheit durch meine Offenlegung der [X.] Rechtsprechung ausschließenden [X.]" geht hervor, dass der Antragsteller die [X.] wegen ihrer [X.]etei-ligung an dem nach seiner Auffassung nicht verfassungsgemäßen Justizsystem 4 - 4 - ablehnt. Ein in dieser Weise begründeter [X.]efangenheitsantrag ist, wie der [X.] im vorliegenden Verfahren bereits in seinem [X.]eschluss vom 25. Juni 2007 ([X.] ([X.]) 102/05, juris) entschieden hat, offensichtlich missbräuchlich; an der Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch die abgelehn-ten [X.] selbst mitwirken (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, aaO; [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. November 1973, aaO; [X.]VerwGE 50, 36, 37). 2. Der [X.]santrag ist - ungeachtet seiner [X.] im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - [X.] ([X.]) 72/02 - und vom 18. Oktober 2006 - [X.] ([X.]) 91/05, jeweils [X.]) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine un-richtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. Die Feststellung des Senats, dass der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin, sich mit dem Gutachter in Verbindung zu setzen und dessen Gutachten vorzulegen, nicht nachkam, ist richtig. Dem steht das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Gutachter vergeblich nach den Kosten einer zehnsekündigen [X.]egutachtung befragt, nicht entgegen. 5 3. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 [X.]RAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 6 Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem [X.]eschluss vom 26. November 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers auch nicht übergangen, sondern für nicht durchgreifend erachtet; dies gilt auch für das auf Seite 3 f. der Gehörs-rüge aufgeführte Vorbringen des Antragstellers und seines Verfahrensbevoll-mächtigten. 7 - 5 - 8 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine das rechtli-che Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung zur Erfolgsaussicht der sofortigen [X.]eschwerde nicht geäußert und war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dazu verpflichtet, dies vor der [X.]eratung zu tun. Mit seinen weiteren Ausführungen greift der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat an. Insoweit macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand des Rügeverfahrens. 9 4. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung, mit welcher der [X.] den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abweichend vom Senatsbeschluss würdigt, kann - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit überhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats - außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge - unabänderlich ist. Davon ab-gesehen rechtfertigt die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere [X.]eurteilung der angegriffenen Widerrufsverfügung. 10 Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller beim [X.] einen Antrag auf Wiederaufnahme des beim [X.] geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1 ZU 65/02 (da-zu Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - [X.] ([X.]) 53/03) gestellt hat. Die in dem Verfahren 1 ZU 65/02 angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2002, mit welcher der Antragsteller gemäß §§ 8a, 15 [X.]RAO a.F. auf-gefordert worden war, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ein fachärztliches Gutachten über seinen [X.] vorzulegen, ist vom Senat im vorliegenden Verfahren überprüft worden. 11 - 6 - Der Senat hat die Rechtmäßigkeit der damaligen Verfügung in seinem [X.]e-schluss vom 26. November 2007 bestätigt (unter [X.]). 12 Das Vorbringen des Antragstellers, ihm sei mit Verfügung der [X.] vom 8. Dezember 2004 der [X.] bis zum Jahre 2009 ver-längert worden, ist für die Entscheidung nicht erheblich. In einer Verlängerung des [X.]es während eines noch nicht abgeschlossenen [X.] liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine schlüssige Rücknahme des Zulassungswiderrufs. Eine Rücknahme ist auch nicht, wie der Antragsteller meint, darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war. Ganter Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -

Meta

AnwZ (B) 102/05

10.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. AnwZ (B) 102/05 (REWIS RS 2008, 4566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4566

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