Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. 4 StR 538/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 538/01vom11. April 2002in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 11. April 2002, ander teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Ferner hat es die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und einesSchalldämpfers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit derer die Verletzung materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.Das [X.] hat auf der Grundlage der getroffenen [X.] die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. [X.] das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht unddie verhängten Einzelstrafen dessen Strafrahmen entnommen. Bei der [X.] 4 -sung hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfiger, geladenerSchußwaffen bercksichtigt, fidie im Vergleich zu sonstigen tatbestandsmßigenTatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes [X.] hat es straferschwerend gewertet, daß es der Angeklagte bei den beidenBankrfllen in Kauf genommen habe, fieine größere Zahl von Menschen in dasGeschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzenfl. Dies ist ent-gegen der Auffassung der Revision und des [X.] rechtlich nichtzu beanstanden.a) Zwar hat der [X.] zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholtentschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 [X.], wenn bei einer Verurteilung [X.] bercksichtigt wird, daß bei [X.] eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das imTatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch [X.] neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danachunterliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat [X.] oder ein anderes gefrliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damitnicht nur [X.] wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. [X.] Schußwaffen, sondern alle Waffenim technischen Sinn sowie sonstige Gegenst, die nach ihrer objektiven Be-schaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erheblicheVerletzungen [X.](vgl. [X.], 567; NStZ-RR 1998, 224). Der [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfllt daher der Einsatz eines [X.] ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautoma-tischen Selbstladeschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt [X.] weitere Differenzierung [X.], die sich in ihrer Gefrlichkeit fr diebetroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fallverbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des [X.] besonders gefrliche Art der Tatausfrung, durch die das ge-sctzte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefrdet wird, straferschwerend- 5 -zu bercksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; [X.] in [X.]. § 46Rdn. 300). Aus der Entscheidung [X.], 597 ergibt sich nichts [X.]; sie betrifft den im [X.] ganz anders gelagerten ± unter den Tatbe-stand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fallenden - Fall der Bedrohung mit einer [X.] und damit fr das Tatopfer ungefrlichen Gaspistole. Es ist daher [X.] zu beanstanden, [X.] das [X.] im vorliegenden Fall diekonkrete Art und Weise der Tatausfrung, bei der der Angeklagte und sein Mittterjeweils mit 14 Patronen geladene Schuûwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl [X.] als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besondersgefrlich eingestuft und dem Angeklagten [X.] angelastet hat (vgl. [X.], [X.]. vom 15. Mrz 2001 - 3 StR 54/01 a.E.).b) Auch die [X.]e Erw, der Angeklagte habe es in Kauf ge-nommen, durch die Tat eine grûere Anzahl von Menschen in [X.] und [X.] versetzen, lût Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einerStraftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers [X.] nur die Folge der frdie Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwrtiger Gefahr frLeib oder Leben; sie stellt daher grundstzlich keinen selbstigen Strafscr-fungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; [X.], 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). [X.] wollte das [X.] dem Angeklagten jedoch insoweit nur [X.], [X.] bei den Bankrfllen jeweils mehrere Menschen, darunter auch un-beteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zubeanstanden (vgl. auch [X.], 404, 405).c) Zu Unrecht rt die Revision schlieûlich, es seien keine [X.],die es rechtfertigen wrden, den zweiten Bankrfall (Einzelfreiheitsstrafe: vierJahre sechs Monate) im [X.] zu dem ersten (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahresechs Monate) mit einer ren Freiheitsstrafe zu ahnden. Ersichtlich hat mlichdas [X.] dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe fr den [X.] in besonderem [X.] zugute gebracht, [X.] er zu dieser Tat maûgeb-- 6 -lich durch den frren Mitangeklagten [X.]bestimmt worden ist. So muûteder Angeklagte hier von [X.] unmittelbar vor der Tat noch durch die [X.] geschoben werden, [X.] letzte Zweifel und Hemmungen zr-windenº ([X.]) [X.] auch im rigen durchgreifende Rechtsfehler nichterkennen.[X.] [X.] [X.] [X.]in am [X.] [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] [X.]

Meta

4 StR 538/01

11.04.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. 4 StR 538/01 (REWIS RS 2002, 3715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.