Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 1 ABR 49/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 13949

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Gegenstand

Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des [X.] vom 29. April 2013 - 5 TaBV 29/12 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des [X.] vom 28. März 2012 - 2 [X.] - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen des Konzernbetriebsrats entsprochen hat.

Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung des betrieblichen [X.] (bEM).

2

Der Antragsteller ist der von mehreren [X.] und [X.] gebildete Konzernbetriebsrat eines vom [X.] ([X.]) geleiteten Konzerns, dem die zu 3. - 8. beteiligten Arbeitgeberinnen angehören. Diese traten Anfang 2010 an die bei ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen mit Regelungsvorschlägen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement heran. Die [X.]etriebsräte und - soweit vorhanden - die Gesamtbetriebsräte beauftragten den Konzernbetriebsrat mit der Verhandlung einer [X.]etriebsvereinbarung.

3

Der [X.] und der Konzernbetriebsrat verständigten sich in einem gerichtlichen Vergleich über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer [X.]etriebsvereinbarung betriebliches Eingliederungsmanagement“. An dieser waren die konzernangehörigen Arbeitgeberinnen nicht beteiligt. Nachdem es in der Einigungsstelle zu unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang des Mitbestimmungsrechts in [X.]ezug auf einen vom Konzernbetriebsrat vorgelegten [X.] kam, entschloss sich dieser zur Einleitung des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens.

4

Der Konzernbetriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass folgende von ihm beabsichtigte Regelungen im Rahmen einer [X.]etriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, abzuschließen zwischen ihm und den von ihm vertretenen Gesamt/[X.]etriebsräten und den jeweilig zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, der Mitbestimmung unterliegen:

        

a)    

[X.]estimmung der verantwortlichen Person/des Personenkreises, welche krankheitsbedingte Daten iSd. § 84 Abs. 2 SG[X.] IX mit dem Ziel erhebt bzw. verarbeitet, die für ein Verfahren nach § 84 Abs. 2 SG[X.] IX in [X.]etracht kommenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln;

        

b)    

[X.]estimmung des Personenkreises, dem die Auswertung der krankheitsbedingten Fehlzeiten iSd. § 84 Abs. 2 SG[X.] IX bekannt gegeben wird und Festlegung, welche Informationen dies sind (genau datierter Krankheitszeitraum oder lediglich Anzahl der Krankheitstage/Mitteilung Vor- und Zuname der betroffenen Personen und ggf. weiterer Daten - jedoch keine Krankheitsdaten);

        

c)    

das Vorgehen bei der ersten Kontaktaufnahme (durch [X.] wird die betroffene Person in welcher Form - schriftlich/mündlich - und mit welchem Inhalt unterrichtet);

        

d)    

in welcher Form und mit welchem Inhalt wird von wem die Zustimmung der betroffenen Personen zur Durchführung eines betrieblichen [X.] eingeholt;

        

e)    

welche Personen sind in welchem Verfahrensstadium des betrieblichen [X.] wie und mit welchen Kompetenzen zu beteiligen;

        

f)    

soweit ein [X.]eauftragter für das betriebliche Eingliederungsmanagement eingesetzt wird, die [X.]estimmung der Person, [X.]efugnisse und Aufgaben dieses [X.]eauftragten;

        

g)    

die Zusammensetzung, Aufgaben und [X.]efugnisse eines Teams, welches im Fall seiner Einsetzung den [X.]eauftragten für das betriebliche Eingliederungsmanagement unterstützt;

        

h)    

Grundsätze/betriebliche Standards der Durchführung des betrieblichen [X.] (wesentliche Inhalte der mit dem [X.]etroffenen zu erörternden Themen, Möglichkeiten der Hinzuziehung weiterer Personen, regelmäßig in [X.]etracht kommende Maßnahmen);

        

i)    

Abschluss eines Maßnahmeplans/Eingliederungsvereinbarung (durch [X.], mit welchem wesentlichen Inhalt/[X.]indungswirkungen);

        

j)    

Personen sowie Umfang und Reichweite ihrer [X.]efugnisse, soweit sie Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen [X.] durchführen;

        

k)    

durch [X.] werden wann externe Hilfen und [X.]eratungen organisiert (insbesondere Hilfen durch Integrationsamt, Rehabilitationsträger, [X.]etriebsarzt);

        

l)    

Zweck und Umfang der Erhebung und Nutzung im Rahmen des betrieblichen [X.] zu erhebender/bekannt gewordener Daten und deren Speicherung/Nutzung (wer darf wann welche Daten erheben, wo sind bekannt gewordene Daten zu speichern, unter welchen Voraussetzungen und wann sind Daten zu vernichten);

        

m)    

Verschwiegenheitspflichten der mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement befassten Personen (wem wird wann gestattet, welche Informationen zu verwerten/zu verarbeiten und [X.] (welchem Personenkreis) zugänglich zu machen);

        

n)    

Qualifizierung der mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement befassten Personen;

        

o)    

Art und Weise sowie Zeitpunkt/Turnus der Information der [X.]elegschaft über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und das betriebliche Verfahren des bEM.

5

Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung der Anträge beantragt.

6

Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich nur hilfsweise erhobenen Anträgen entsprochen. Die hiergegen von den Arbeitgeberinnen eingelegten [X.]eschwerden hat das [X.] zurückgewiesen. Mit den [X.] verfolgen diese ihre Abweisungsanträge weiter.

7

[X.]. Die [X.] der Arbeitgeberinnen sind begründet. Das [X.] hat bei seiner stattgebenden Entscheidung § 308 Abs. 1 ZPO verletzt und den Anträgen des [X.] zu Unrecht entsprochen.

8

I. Das [X.] hat bei seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dies hat der [X.] auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge der [X.]eteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen.

9

1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste. Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerkennen, [X.]n ein solches [X.]egehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, [X.]n es sich nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren [X.]egehren des Klägers ab ([X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 38).

2. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des [X.] weitgehend entsprochen, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberinnen zurückgewiesen. Nach seinem Antragsverständnis war Gegenstand der begehrten Feststellung die Frage, ob für eine Verfahrensordnung zur Durchführung des bEM ein Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Es hat die Anträge nicht als auf die Feststellung gerichtet angesehen, ob die antragsgegenständlichen Detailregelungen von einem Mitbestimmungsrecht umfasst sind.

3. Damit hat das [X.]eschwerdegericht dem Konzernbetriebsrat etwas Anderes als das von ihm [X.] zugesprochen. Dessen Anliegen war es gerade, mit der auf die Detailregelungen bezogenen Antragstellung der [X.]sentscheidung vom 18. August 2009 (- 1 [X.]) Rechnung zu tragen. In dieser hat der [X.] einen auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bei der „Ausgestaltung des Verfahrens des [X.] gemäß § 84 Abs. 2 SG[X.]X sowie den sich hieraus ergebenden zu treffenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ gerichteten Antrag wegen fehlender [X.]estimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen ([X.] 18. August 2009 - 1 [X.] Rn. 17). Mit seinen Anträgen wollte der Konzernbetriebsrat erkennbar eine solche Abweisung vermeiden, weshalb er sich für die Feststellung des Mitbestimmungsrechts in [X.]ezug auf die in den Anträgen formulierten Detailregelungen entschieden hat. Hierauf hat er in beiden Vorinstanzen ausdrücklich hingewiesen. Das [X.]eschwerdegericht hat - obwohl es in seinen Gründen auf die vorgenannte [X.]sentscheidung eingegangen ist - keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über einzelne Regelungen eines betrieblichen [X.], sondern eine Feststellung des Mitbestimmungsrechts für eine „Verfahrensordnung zur Durchführung des bEM“ getroffen, die aber nicht [X.] war.

II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht, da der [X.] eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Konzernbetriebsrat erhobenen Anträge sind mangels des von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Interesses an alsbaldiger Feststellung unzulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der [X.]etroffenen befinden ([X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 18). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen, die je nach konkreter Fallgestaltung eine differenzierende [X.]eantwortung gebieten ([X.] 24. April 2007 - 1 A[X.]R 27/06 - Rn. 15, [X.]E 122, 121).

2. Allerdings kann ein Streit der [X.]etriebsparteien darüber, ob der [X.]etriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, [X.]n entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann ([X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 109, 227). Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das [X.]estehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen ([X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.]II 1 der Gründe, [X.]E 101, 277).

3. Danach fehlt es vorliegend an einem konkreten Konflikt zwischen den jeweils zuständigen [X.]etriebsparteien über das [X.]estehen eines Mitbestimmungsrechts in [X.]ezug auf die in den Anträgen angeführten Sachverhalte. Entgegen der Auffassung des [X.] folgt das Feststellungsinteresse nicht aus der vom [X.] vertretenen Rechtsposition über das [X.]estehen von [X.] beim betrieblichen Eingliederungsmanagement. Für dessen Ausgestaltung ist nicht der Landesverband, sondern die nicht am Einigungsstellenverfahren beteiligten konzernangehörigen Arbeitgeber zuständig. Zwischen diesen und dem für die jeweiligen [X.]etriebs- und Gesamtbetriebsräte kraft Delegation handelnden Konzernbetriebsrat haben bisher Verhandlungen über die Ausgestaltung des bEM nicht stattgefunden.

a) Nach § 58 Abs. 2 [X.] kann ein Gesamtbetriebsrat oder im Fall des § 54 Abs. 2 [X.] auch ein Einzelbetriebsrat den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Das setzt voraus, dass die fragliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des beauftragenden Gesamt- bzw. [X.] fällt und demzufolge mit dem Arbeitgeber auf [X.]etriebs- oder Unternehmensebene zu regeln ist. Mit der [X.]eauftragung erhält der Konzernbetriebsrat lediglich die [X.]efugnis, anstelle des originär zuständigen [X.] tätig zu werden. Verhandlungspartner auf Seiten des Gesamt- bzw. [X.]etriebsrats ist der jeweils betroffene konzernangehörige Arbeitgeber. Die Delegation des Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts auf einen Konzernbetriebsrat bewirkt keine Verlagerung der Zuständigkeit auf Seiten des Arbeitgebers ([X.] 12. November 1997 - 7 [X.] - zu [X.] 2 c und 3 a der Gründe).

b) Handelt - wie vorliegend - der Konzernbetriebsrat in einer Auftragsangelegenheit für die [X.]etriebsräte und Gesamtbetriebsräte der konzernangehörigen Unternehmen, ist sein Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite nicht die Konzernobergesellschaft. Dies sind vielmehr die zu 3. - 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, denen gegenüber ein etwaiges Mitbestimmungsrecht von der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung auszuüben ist. Die Arbeitgeberinnen haben das [X.]eteiligungsrecht der den Konzernbetriebsrat beauftragenden Gesamt- und [X.]etriebsräte nicht in Abrede gestellt. Sie sind jeweils an die bei ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen mit dem Entwurf einer [X.]etriebsvereinbarung herangetreten. Daher vermag auch der im Verfahren von den Arbeitgeberinnen gestellte Abweisungsantrag für sich allein das erforderliche Feststellungsinteresse für die erhobenen Anträge nicht zu begründen.

c) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob den Anträgen auch deshalb das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil sie nicht auf das [X.]estehen von Mitbestimmungsrechten in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit gerichtet sind, sondern nur einzelne Regelungsfragen eines mitbestimmungsrechtlichen Konflikts betreffen. Ebenso muss die Frage nicht vertieft werden, ob ein [X.]eteiligter seine in der Einigungsstelle erhobenen Regelungsvorschläge ganz oder teilweise einer vorherigen gerichtlichen [X.]egutachtung zuführen kann.

III. Da es für die Anträge des [X.] bereits an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, kann dahinstehen, inwieweit diese überhaupt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Hayen    

                 

Meta

1 ABR 49/13

17.03.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Magdeburg, 28. März 2012, Az: 2 BV 47/11, Beschluss

§ 256 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO, § 58 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 1 ABR 49/13 (REWIS RS 2015, 13949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13949

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 482/17

6 Sa 320/17

4 Sa 662/19

11 TaBV 42/14

12 TaBV 48/15

12 TaBV 37/15

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