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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/11
vom
29.
Juni
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin Lohmann
und den
Richter Dr.
[X.]
am 29. Juni
2011
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8.
März 2011
(Kassenzeichen 780011107687) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die
Kos-tengrundentscheidung
ist
im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-1
2
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3
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bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom
20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, [X.], 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, n.v.). Die Höhe des [X.] ergibt sich aus Nr.
1820
des [X.] zu §
3 Abs.
2 GKG.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Lohmann
[X.]
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 15.09.2010 -
3 C 331/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.12.2010 -
1 S 142/10 -
Meta
29.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. IX ZB 49/11 (REWIS RS 2011, 5324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5324
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