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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX ZB 76/14
vom
26. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
26.
Januar
2015
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten
gegen den Kostenansatz des [X.] vom 8.
Dezember
2014
-
Kostenrechnung mit Kassenzeichen
-
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Schreiben des Beklagten
vom 20.
Dezember 2014
ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8.
Dezember 2014
auszulegen. Hierüber ent-scheidet gemäß §
139 Abs. 1 [X.] trotz der Bestimmung des §
66 Abs. 6 Satz
1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesge-richtshof nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3
ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 1
2
-
3
-
-
IX
ZB 35/07, [X.] 2008, 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes
von
70
entspricht den gesetzlichen Bestimmungen:
Der Wert des
in der Kostenrechnung angesetzten [X.] von 357
47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des [X.] als Rechtsmittelführer. Nach Nr.
1820
des Kostenverzeichnisses
zu §
3
Abs. 2 GKG sind
in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Be-schluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde,
zwei Gebüh-ren
anzusetzen, mithin zweimal 35
siehe Anlage 2 zum GKG).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
431 [X.] 4604/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2014 -
1 [X.]/14 -
Meta
26.01.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2015, Az. IX ZB 76/14 (REWIS RS 2015, 16609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16609
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