Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2015, Az. IX ZB 76/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16609

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX ZB 76/14

vom

26. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
26.
Januar
2015
beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten
gegen den Kostenansatz des [X.] vom 8.
Dezember
2014
-
Kostenrechnung mit Kassenzeichen

-
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Schreiben des Beklagten
vom 20.
Dezember 2014
ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8.
Dezember 2014
auszulegen. Hierüber ent-scheidet gemäß §
139 Abs. 1 [X.] trotz der Bestimmung des §
66 Abs. 6 Satz
1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesge-richtshof nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3
ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 1
2
-

3

-
-
IX
ZB 35/07, [X.] 2008, 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes
von
70

entspricht den gesetzlichen Bestimmungen:
Der Wert des
in der Kostenrechnung angesetzten [X.] von 357

47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des [X.] als Rechtsmittelführer. Nach Nr.
1820
des Kostenverzeichnisses
zu §
3
Abs. 2 GKG sind
in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Be-schluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde,
zwei Gebüh-ren
anzusetzen, mithin zweimal 35

siehe Anlage 2 zum GKG).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
431 [X.] 4604/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2014 -
1 [X.]/14 -

Meta

IX ZB 76/14

26.01.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2015, Az. IX ZB 76/14 (REWIS RS 2015, 16609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16609

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.