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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 19/14
vom
23.
September
2015
in dem
Erinnerungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richterin [X.] als Einzelrichterin
am
23.
September 2015
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der [X.] vom 30.
Mai 2014 (Kostenrechnung vom 12.
Juni 2014, Kassenzeichen
)
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Schreiben des [X.] vom 16.
Februar 2015 und vom 10.
Mai 2015 sowie seine an den [X.] abgegebene Klage vor dem [X.] (15 K 981/152015) sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12.
Juni
2014
auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, NJW
2015, 2194
Rn.
3
ff).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbsatz
1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, JurBüro
2008, 43; vom 26.
März 2010
-
IX
ZB 252/09, juris Rn.
2). Die Höhe des [X.] von 368
1
2
-
3
-
den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des
in der Kostenrechnung ange-setzten [X.] von 6.427,11
47 Abs.
1 Satz
1 GKG nach dem Antrag des [X.]
als Rechtsmittel-führer. Nach Nr.
1820 des Kostenverzeichnisses zu §
3
Abs.
2 GKG sind in [X.] über [X.] gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 184
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
6 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2013 -
2-18 O 295/13 -
O[X.], Entscheidung vom 03.03.2014 -
4 U 29/14 -
3
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IX ZB 19/14 (REWIS RS 2015, 4957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4957
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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