Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012, Az. II ZR 280/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4354

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Gegenstand

Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes: Mitwirkung des Richters in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen


Tenor

[X.] am [X.] ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen.

Gründe

1

Die Tatsache, dass [X.] am [X.] an der erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht an der Ausübung des [X.]amts im anhängigen Revisionsverfahren.

2

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO greift diese Vorschrift nur dann ein, wenn der [X.] gerade bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; es reicht nicht aus, dass der [X.] in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen mitgewirkt hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 5. Juli 1960 - [X.], NJW 1960, 1762 f.; Urteil vom 5. Dezember 1980 - [X.], NJW 1981, 1273 f.; [X.], NJW 1975, 1241; NJW 1980, 2722; BSG, BeckRS 2010, 75392 Rn. 8 f.; BFH, BeckRS 2006, 25011127 unter II, 3b).

3

§ 41 Nr. 6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein [X.] auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. § 41 Nr. 6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen [X.], die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen [X.] im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind ([X.] 30, 149, 155; [X.] 30, 165, 168 f.; [X.], NJW 2001, 3533).

4

Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein [X.] grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat ([X.], NJW 2001, 3533; vgl. auch [X.] 30, 149, 153 f.). Daneben ermöglicht das [X.] nach §§ 42 ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls.

[X.]                                               Caliebe                                           Reichart

                              Drescher                                            Sunder

Meta

II ZR 280/11

24.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

nachgehend BGH, 6. November 2012, Az: II ZR 280/11, Versäumnisurteil

§ 41 Nr 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012, Az. II ZR 280/11 (REWIS RS 2012, 4354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4354


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 280/11

Bundesgerichtshof, II ZR 280/11, 24.07.2012.


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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 602/15

IX ZB 65/13

II ZR 280/11

KZB 16/21

XI ZR 571/21

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