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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 280/11
vom
24.
Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juli 2012
durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Bergmann,
die [X.]innen [X.] und Dr.
Reichart und die [X.] Dr.
Drescher und Sunder
beschlossen:
[X.] am [X.] ist nicht nach §
41 Nr.
6 ZPO von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen.
Gründe:
Die Tatsache, dass [X.] am [X.] an der erstin-stanzlichen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht an der Ausübung des [X.]amts im anhängigen Revisionsverfahren.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des §
41 Nr.
6 ZPO greift diese [X.] nur dann ein, wenn der [X.] gerade bei der angefochtenen Entschei-dung mitgewirkt hat; es reicht nicht aus, dass der [X.] in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochte-nen mitgewirkt hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 5.
Juli 1960
VI
ZR
109/59, NJW 1960, 1762
f.; Urteil vom 5.
Dezember 1980
V
ZR
16/80, NJW 1981, 1273
f.;
BVerwG, NJW 1975, 1241; NJW
1980, 2722; BSG, BeckRS 2010, 75392 Rn.
8
f.; BFH, BeckRS 2006, 25011127
unter
II, 3b).
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§
41 Nr.
6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein [X.] auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung [X.] hat. §
41 Nr.
6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen [X.], die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen [X.] im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind ([X.] 30, 149, 155; [X.] 30, 165, 168
f.; [X.], NJW 2001, 3533).
Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein [X.] grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat ([X.], NJW 2001, 3533; vgl. auch [X.] 30, 149, 153
f.). Daneben ermöglicht das [X.] nach §§
42
ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls.
Bergmann
[X.]
Reichart
Drescher
Sunder
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4
Meta
24.07.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZR 280/11 (REWIS RS 2012, 4360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4360
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